Darf ein Miteigentümer über seine eigene Bestellung mitstimmen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Ja, im Regelfall. Geht es im Kern um die Gestaltung gemeinsamer Angelegenheiten, ist ein Miteigentümer vom Stimmrecht auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eigene Interessen jenen der Gemeinschaft zuwiderlaufen könnten. Das gilt besonders für die Abstimmung darüber, ob ein Miteigentümer zum Verwalter bestellt oder wieder abberufen wird.
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Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 27.04.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2020)
Wenn eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft im Kern die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten betrifft, ist ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls im Regelfall nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufender Partikularinteressen der Miteigentümer besteht. Dies gilt insbesondere auch bei der Abstimmung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter und über dessen Abberufung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit sich diese Überlegungen mangels entgegenstehender besonderer wohnungseigentumsrechtlicher Wertungen auch auf § 24 Abs 3 WEG übertragen lassen, wurde offen gelassen.OGH 6 Ob 169/20a, 16.09.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 189/20k, 27.04.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 836
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