Zum Inhalt springen

Darf ein Miteigentümer über seine eigene Bestellung mitstimmen?

günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Ja, im Regelfall. Geht es im Kern um die Gestaltung gemeinsamer Angelegenheiten, ist ein Miteigentümer vom Stimmrecht auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eigene Interessen jenen der Gemeinschaft zuwiderlaufen könnten. Das gilt besonders für die Abstimmung darüber, ob ein Miteigentümer zum Verwalter bestellt oder wieder abberufen wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 27.04.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Wenn eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft im Kern die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten betrifft, ist ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls im Regelfall nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufender Partikularinteressen der Miteigentümer besteht. Dies gilt insbesondere auch bei der Abstimmung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter und über dessen Abberufung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wohnungseigentum · Stimmrecht bei Verwalterwechsel
Eigentum und Grundbuch · Abberufung des verwaltenden Miteigentümers
Wohnungseigentum · Stimmrechtsausschluss bei Verwalterbestellung
Eigentum und Grundbuch · Stimmrecht bei der eigenen Kündigung
Wohnungseigentum · Verwalter bestellen und abberufen