OGH 6 Ob 169/20a
Worum es ging: Kann mir als Mehrheitsgesellschafter die Geschäftsführung vorläufig entzogen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Zweifel nicht. Der Gesetzgeber nimmt eher in Kauf, dass ein Mehrheitsgesellschafter trotz wichtiger Gründe während des Rechtsstreits weiter Geschäftsführer bleibt, als dass ihm eine Minderheit die Geschäftsführung für die Prozessdauer entzieht. Er bleibt daher vorläufig in seiner Funktion; eine Sicherheitsleistung ersetzt die fehlende Bescheinigung hier nicht.
Grundsätzlich nicht. Lehnt die Mehrheit die Entfernung des Verwalters ab, können Sie als Minderheit deswegen nicht einfach das Gericht um Abhilfe anrufen. Ist der Verwalter selbst Miteigentümer und verhindert er seine sofortige Absetzung mit der eigenen Stimme, steht den übrigen Miteigentümern aber ein Antrag auf Abberufung aus wichtigem Grund offen.
Ja. Wer zum Verwalter der gemeinsamen Sache bestellt wurde, bleibt es bis zu seiner Enthebung, und diese erfolgt nach denselben Regeln wie die Bestellung. Die Bestellung wirkt auch gegenüber demjenigen, der später einen Anteil erwirbt.
Ja. Seit 1980 gibt es eine eigene Regel dafür. Sie wurde geschaffen, weil ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter mit mehr als der Hälfte der Stimmen ist, seine Abberufung sonst einfach durch seine eigene Stimme verhindern könnte.
Ein allgemeines Stimmverbot bei Interessenkonflikten kennt das GmbH-Recht nicht. Es gibt aber gesetzlich festgelegte Fälle: Wer über ein mit ihm selbst geschlossenes Geschäft oder über seine eigene Entlastung abstimmen soll, ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, unabhängig davon, ob das Geschäft für die Gesellschaft günstig wäre. Ist ein Gesellschafter ausgeschlossen, entscheidet die Mehrheit der übrigen Abstimmenden.
Ob die Gründe ausreichen, hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab. Dazu zählt etwa, ob der Verwalter seine Pflichten zur Wahrung Ihrer Interessen und zur Information verletzt hat. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Mehrere einzelne Pflichtverletzungen, die für sich genommen noch keine grobe Vernachlässigung sind, können in der Gesamtschau eine Abberufung des Verwalters rechtfertigen. Auch länger zurückliegende Vorfälle zählen mit, verlieren aber mit der Länge des Beobachtungszeitraums an Gewicht. Verteilen sich die Mängel über einen langen Zeitraum, bleiben sie einzelne Fehlleistungen.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1216b ABGB § 836 ABGB § 838a AußStrG § 78 MRG § 16b WEG 2002 § 21 WEG 2002 § 24
Entscheidungstext
51 Absätze, 26.535 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Geschäftszahl
6Ob169/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. P*, sowie 2. Mag. I*, beide vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. P*, sowie 2. E*, beide vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen § 838a iVm § 836 ABGB, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. Juni 2020, GZ 19 R 17/20s-3, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 9. März 2020, GZ 26 Nc 68/19k-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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