Darf der Geschäftsführer bei seiner eigenen Entlastung über Tochterfirmen mitstimmen?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, GmbH
Nein, nicht über seine eigene Person. Beherrscht der Geschäftsführer Gesellschaften, die selbst Gesellschafter sind, dürfen diese bei der Abstimmung über seine Entlastung zwar weiter abstimmen, ihr Stimmrecht wird ihnen nicht entzogen. Vertreten werden sie dabei aber nicht von ihren abhängigen Geschäftsführern, sondern von Personen, die ohne seinen Einfluss abstimmen können.
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Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Der das GmbH - Recht prägende Trennungsgrundsatz muß ungeachtet des beherrschenden Einflusses einzelner Gesellschafter, hier des Geschäftsführers, um dessen Entlastung es geht, auf die beklagten Gesellschafter - Gesellschaften so weit als möglich und notwendig gewahrt bleiben. Selbst wenn alle Voraussetzungen für die Annahme eines Zurechnungsdurchgriffstatbestandes vorlägen, darf in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zum Zweck der Funktionsfähigkeit der Gesellschaftsorgane den beherrschten Gesellschafter - Gesellschaften nicht das Stimmrecht entzogen werden. Es genügt, daß den unter einem beherrschenden Einfluß stehenden Vertretungsorganen (Geschäftsführern der Gesellschafter - GmbH) die Vertretungshandlung entzogen und für Vertretungen vorzusorgen ist, die das Stimmrecht ohne den beherrschenden Einfluß des von der Abstimmung über seine Entlastung betroffenen Geschäftsführers ausüben können.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059938 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 ObA 40/25b, 24.06.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §39 Abs4
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