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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2019 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 214/19t

Worum es ging: Bekomme ich eine einstweilige Verfügung bei unschlüssiger Klage?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Fehlt Ihrem Klagebegehren die gesetzliche Grundlage, kann es auch nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, weil dann der Anspruch nicht bescheinigt ist. Dasselbe gilt, wenn das Begehren so unbestimmt ist, dass daraus kein vollstreckbarer Titel werden kann.

Grundsätzlich nicht, ausnahmsweise schon. Niemand darf eine Gesellschaft dazu benützen, andere zu schädigen oder Gesetze zu umgehen; in solchen Fällen kann zum Schutz der Gläubiger auf die Personen hinter der Gesellschaft gegriffen werden. Umgekehrt geht es nicht: Die Gesellschaft haftet nicht für die privaten Schulden ihres Gesellschafters.

Nein, wenn Sie vom Missbrauch wussten. Wer in Kenntnis davon erwirbt, dass der Treuhänder seine Stellung missbraucht, erwirbt kein wirksames Eigentum. Der Treugeber kann die Sache dann von Ihnen zurückfordern und auf Einwilligung in die Eintragung klagen.

Missbraucht Ihr Vertreter die ihm erteilte Vollmacht, bleibt das Geschäft mit dem Dritten grundsätzlich gültig, damit sich der Geschäftsverkehr darauf verlassen kann. Anders ist es nur, wenn der Dritte vom Missbrauch wusste. Dann ist er nicht schutzwürdig.

Grundsätzlich nein. Ein Gesellschafter hat gegen den Geschäftsführer einer GmbH keinen eigenen Schadenersatzanspruch dafür, dass dieser den Wert der Stammeinlage rechtswidrig und schuldhaft gemindert hat. Direkte Ansprüche können aber bestehen, wenn ein Treuhandvertrag verletzt wurde.

Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.

Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis richten sich gegen die Gesellschaft selbst; dafür haftet nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das Privatvermögen der übrigen Gesellschafter. Sie können aber auch den geschäftsführenden Gesellschafter klagen, der die Auszahlung verweigert. Ihre Klage lautet dann auf Zahlung aus der Gesellschaftskasse oder vom Gesellschaftskonto.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1323 ABGB § 879 EO § 354 EO § 390 EO § 393 StGB § 133 StGB § 153 ZPO § 405 ZPO § 43 ZPO § 527

Entscheidungstext

72 Absätze, 23.435 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Geschäftszahl

6Ob214/19t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. V*****, 2. P*****, beide vertreten durch Hausmanninger Kletter Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung und Leistung, über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. September 2019, GZ 1 R 97/19w-51, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. April 2019, GZ 43 Cg 47/18m-41, teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts (Punkte 1 und 6 der einstweiligen Verfügung) richtet, zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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