OGH 6 Ob 214/19t
Worum es ging: Bekomme ich eine einstweilige Verfügung bei unschlüssiger Klage?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Fehlt Ihrem Klagebegehren die gesetzliche Grundlage, kann es auch nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, weil dann der Anspruch nicht bescheinigt ist. Dasselbe gilt, wenn das Begehren so unbestimmt ist, dass daraus kein vollstreckbarer Titel werden kann.
Grundsätzlich nicht, ausnahmsweise schon. Niemand darf eine Gesellschaft dazu benützen, andere zu schädigen oder Gesetze zu umgehen; in solchen Fällen kann zum Schutz der Gläubiger auf die Personen hinter der Gesellschaft gegriffen werden. Umgekehrt geht es nicht: Die Gesellschaft haftet nicht für die privaten Schulden ihres Gesellschafters.
Nein, wenn Sie vom Missbrauch wussten. Wer in Kenntnis davon erwirbt, dass der Treuhänder seine Stellung missbraucht, erwirbt kein wirksames Eigentum. Der Treugeber kann die Sache dann von Ihnen zurückfordern und auf Einwilligung in die Eintragung klagen.
Missbraucht Ihr Vertreter die ihm erteilte Vollmacht, bleibt das Geschäft mit dem Dritten grundsätzlich gültig, damit sich der Geschäftsverkehr darauf verlassen kann. Anders ist es nur, wenn der Dritte vom Missbrauch wusste. Dann ist er nicht schutzwürdig.
Grundsätzlich nein. Ein Gesellschafter hat gegen den Geschäftsführer einer GmbH keinen eigenen Schadenersatzanspruch dafür, dass dieser den Wert der Stammeinlage rechtswidrig und schuldhaft gemindert hat. Direkte Ansprüche können aber bestehen, wenn ein Treuhandvertrag verletzt wurde.
Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.
Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis richten sich gegen die Gesellschaft selbst; dafür haftet nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das Privatvermögen der übrigen Gesellschafter. Sie können aber auch den geschäftsführenden Gesellschafter klagen, der die Auszahlung verweigert. Ihre Klage lautet dann auf Zahlung aus der Gesellschaftskasse oder vom Gesellschaftskonto.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 26.04.2019, 43 Cg 47/18m-41
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 06.09.2019, 1 R 97/19w-51
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1323 ABGB § 879 EO § 354 EO § 390 EO § 393 StGB § 133 StGB § 153 ZPO § 405 ZPO § 43 ZPO § 527
Entscheidungstext
72 Absätze, 23.435 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Geschäftszahl
6Ob214/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. V*****, 2. P*****, beide vertreten durch Hausmanninger Kletter Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung und Leistung, über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. September 2019, GZ 1 R 97/19w-51, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. April 2019, GZ 43 Cg 47/18m-41, teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts (Punkte 1 und 6 der einstweiligen Verfügung) richtet, zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).