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Muss ich den Schaden selbst erwartet haben, damit Vorsatz vorliegt?

günstig für Versicherer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Unternehmer
Nein. Das Bedenken und der Entschluss des Versicherungsnehmers müssen sich nicht auf den Schadenserfolg selbst beziehen. Es genügt ein dem Erfolg vorgelagerter Umstand, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 19.04.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Gemeinsam ist den beiden Bestimmungen, dass sich das Bedenken und der Beschluss des Versicherungsnehmers nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen müssen, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087592 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

AHVB Art7 Pkt2.1; AHVB Art7 Pkt2.2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung

Der Ausschluss vom Versicherungsschutz greift nur, wenn die Pflicht wissentlich, also vorsätzlich verletzt wurde; bedingter Vorsatz genügt dafür. Der Versicherte muss die Pflicht gekannt und gewusst haben, dass sein Verhalten sie nicht erfüllt. Ein Irrtum über die Pflicht oder bloße Fahrlässigkeit reichen nicht aus.

günstig für Versicherungsnehmer Beweislast bei grober Fahrlässigkeit

Die Versicherung. Beruft sie sich darauf, dass Sie den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt haben und sie deshalb nicht zahlen muss, hat sie das auch zu beweisen. Es genügt nicht, dass sie nur zeigt, dass Sie eine Sorgfaltspflicht getroffen hat; ein grobes Verschulden ist damit noch nicht dargetan.

Verwandte Fragen

Versicherung · Vorsatz und Leistungsfreiheit des Versicherers
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