Hafte ich auch für einen Schaden, den ich nicht vorhersah?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Abstellen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung der für die Fahrlässigkeitsschuld erforderlichen Voraussehbarkeit des Schadens schließt in der Regel – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus.OGH 3 Ob 138/11g, 12.10.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 9 Ob 20/20m, 25.06.2020
- OGH 7 Ob 103/19a, 28.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 221/18s, 24.06.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 141/16z, 29.11.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.
Ja. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorglos handelt und der Schaden dabei als wahrscheinlich vorhersehbar war. Fehlt diese Vorhersehbarkeit, bleibt es bei leichter Fahrlässigkeit.