Zum Inhalt springen

Hafte ich auch für einen Schaden, den ich nicht vorhersah?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Versicherungsnehmer
Die Vorhersehbarkeit wird bei Verschulden und bei der Ursächlichkeit unterschiedlich beurteilt. Für Ihr Verschulden kommt es auf die Umstände des konkreten Falls an. Ein Schaden ist dagegen schon dann ausreichend verursacht, wenn die Ursache ganz allgemein geeignet war, ihn herbeizuführen, und das nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Die für das Verschulden erforderliche Voraussehbarkeit des Schadens muss sich nicht mit der Voraussehbarkeit des Schadens als Voraussetzung adäquater Verursachung decken. Während es beim Verschulden auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ankommt, ist ein Schaden schon dann adäquat verursacht, wenn die generelle Eignung der Ursache, den Schaden herbeizuführen, nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 10.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Zurechnung außergewöhnlicher Schadensfolgen

Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.

günstig für Schädiger Vorhersehbarkeit bei grober Fahrlässigkeit

Ja. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorglos handelt und der Schaden dabei als wahrscheinlich vorhersehbar war. Fehlt diese Vorhersehbarkeit, bleibt es bei leichter Fahrlässigkeit.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Objektive Beurteilung des Zusammenhangs
Schadenersatz · Vorhersehbarkeit künftiger Schäden
Strafrecht · Vorhersehbarkeit von Tatfolgen
Nachbarrecht · Haftung für bewilligte Anlage