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Bekomme ich Schadenersatz, wenn ich die Gefahr selbst erkannt habe?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Schädiger, Sportler, Betreiber von Anlagen
Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Ein Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt; jede Haftung entfällt dann mangels Rechtswidrigkeit, weil den Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jemandem obliegen, der die Gefahr erkennt oder erkennen konnte und dem daher Selbstsicherung zuzumuten ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 17 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023006 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 21.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Mitverschulden und Verantwortung des Schädigers

Wenn Sie den Schaden bei besserer Aufmerksamkeit hätten vermeiden können, trifft Sie ein Mitverschulden und Ihr Ersatz wird gekürzt. Ihr eigener Fehler ändert aber nichts daran, dass der andere durch seinen Verstoß für den Schaden verantwortlich bleibt. Sein Fehlverhalten wird durch Ihr Mitverschulden nicht aus der Welt geschafft.

günstig für Geschädigter Mitverschulden und Ursächlichkeit

Auch wenn Ihnen ein eigenes Verschulden vorgeworfen wird, führt das nur dann zu einer Teilung des Schadens, wenn Ihr Verhalten für den Eintritt des Schadens auch ursächlich war. Ein Fehler ohne Auswirkung auf den Schaden mindert Ihren Ersatz daher nicht.

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