Bekomme ich Schadenersatz, wenn ich die Gefahr selbst erkannt habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: echtes Handeln auf eigene Gefahr bei Hinabreichen einer Leiter aus Gefälligkeit;OGH 2 Ob 237/23a, 23.01.2024
- Hier: Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung durch Übergabe eines Steildaches ohne – die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglichende – Anschlagpunkte, sodass das Verhalten des Klägers, der trotz Fehlens einer Sicherungsmöglichkeit das Dach betrat, als unechtes Handeln auf eigene Gefahr zu qualifizieren ist, das ein Mitverschulden begründen, den Schadenersatzanspruch aber nicht ausschließen kann.OGH 8 Ob 136/22s, 16.12.2022
- Hier: Bergtour.OGH 9 Ob 4/22m, 24.03.2022
- Hier: Friedhofsbesuch im Wissen um fehlenden Winterdienst trotz schlechter Witterungsverhältnisse und zusätzlicher Warnung durch Hinweisschild „Kein Winterdienst“; echtes Handeln auf eigene Gefahr verneint.OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020
- Hier: Abschluss eines Vertrags über die Verlegung einer Tabaktrafik, obwohl die Betreiberin bereits vor Vertragsabschluss mit massiven Umsatzeinbußen gerechnet hatte.OGH 4 Ob 215/19z, 19.12.2019
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, trifft eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über Umstände, die die Sicherheitsrisiken betreffen. Die Frage in welchem Umfang über mögliche Gefahren aufzuklären bzw. zu warnen ist und aus welchen Gründen das Unterlassen einer Aufklärung schuldhaft ist, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.OGH 10 Ob 15/19g, 26.03.2019
- Keine freiwillige Teilnahme an einem erkennbar gefährlichen Geschehen, wenn ein dem lokalen Brauchtum entsprechender Wurf eines „Klaubauf“ erfolgt, nachdem die Brauchtumsgruppe bereits weitergezogen war.OGH 3 Ob 236/17b, 21.02.2018
- Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche.OGH 7 Ob 59/16a, 27.04.2016
- Die für die Sportausübung geltenden Grundsätze lassen sich auch auf die Teilnahme des Publikums am Freilauf der Krampusse in der Art, wie er im Anlassfall zu beurteilen ist, übertragen.OGH 10 Ob 15/08s, 17.03.2009
- Hier: Wenn den Besuchern einer Veranstaltung offensichtlich signalisiert wurde, dass eine Seilsicherung bei der Benutzung einer Kletterwand lediglich freiwillig ist und einem unerfahrenen Besucher „überhaupt nicht erkennbar" war, dass die Kletterstelle relativ schwierig ist, scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus.OGH 6 Ob 17/07d, 15.02.2007
- Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1320 ABGB.OGH 6 Ob 227/05h, 03.11.2005
- Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage.OGH 6 Ob 227/05h, 03.11.2005
- Zumindest dann, wenn auf dem Eislaufplatz nicht gerade eine Wettkampfsportart ausgetragen wird, kann ein am Rand stehender Eisläufer davon ausgehen, dass die anderen Eisläufer ihm nicht zu nahe kommen und darauf achten, nicht gegen ihn zu stoßen.OGH 6 Ob 76/05b, 14.07.2005
- Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen.OGH 6 Ob 76/05b, 14.07.2005
- Hier: Gerangel auf Badesteg.OGH 6 Ob 220/04b, 25.11.2004
- Musste die Klägerin im konkreten Fall (hier: Rollenspiel im Rahmen eines Selbsterfahrungsseminars) mit einer körperlichen Attacke rechnen, könnte das zu erwartende Verhalten der Beklagten nicht im Rahmen einer deliktischen Haftung verworfen werden, weil die Klägerin sich eben dann auf diese Gefahr bewusst eingelassen hätte.OGH 3 Ob 221/02z, 26.02.2003
- Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist in solchen Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr auf Grund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen.OGH 3 Ob 221/02z, 26.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023006 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 21.
- OGH 6 Ob 79/25y, 24.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 237/23a, 23.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 152/23a, 19.09.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 4/22m, 24.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 102/20p, 25.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie den Schaden bei besserer Aufmerksamkeit hätten vermeiden können, trifft Sie ein Mitverschulden und Ihr Ersatz wird gekürzt. Ihr eigener Fehler ändert aber nichts daran, dass der andere durch seinen Verstoß für den Schaden verantwortlich bleibt. Sein Fehlverhalten wird durch Ihr Mitverschulden nicht aus der Welt geschafft.
Auch wenn Ihnen ein eigenes Verschulden vorgeworfen wird, führt das nur dann zu einer Teilung des Schadens, wenn Ihr Verhalten für den Eintritt des Schadens auch ursächlich war. Ein Fehler ohne Auswirkung auf den Schaden mindert Ihren Ersatz daher nicht.