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Hilft die Kraftloserklärung, wenn ich weiß, wer die Urkunde hat?

betrifft Sparer, Gläubiger, Bank
Als abhandengekommen gelten nur Urkunden, die in fremde und zugleich unbekannte Hände geraten sind. Wissen Sie, wer die Urkunde hat, kommt eine Kraftloserklärung nicht in Betracht. Sie können in einem solchen Fall aber mit einer Klage und einem Antrag auf einstweilige Verfügung vorgehen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 22.04.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Die vom Rekursgericht als herrschend nachgewiesene Beurteilung, daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgsversprechend vorgegangen werden. Auch der letzte Satz des § 12 Abs 1 KEG steht dieser Beurteilung nicht klar entgegen, weil er im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 KEG die vom Rekursgericht dargelegte einschränkende Auslegung zuläßt, daß er sich nur auf Fälle bezieht, in denen der Dritte die Urkunde nicht besitzt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087826 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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