Hilft die Kraftloserklärung, wenn ich weiß, wer die Urkunde hat?
betrifft Sparer, Gläubiger, Bank
Als abhandengekommen gelten nur Urkunden, die in fremde und zugleich unbekannte Hände geraten sind. Wissen Sie, wer die Urkunde hat, kommt eine Kraftloserklärung nicht in Betracht. Sie können in einem solchen Fall aber mit einer Klage und einem Antrag auf einstweilige Verfügung vorgehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 22.04.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die vom Rekursgericht als herrschend nachgewiesene Beurteilung, daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgsversprechend vorgegangen werden. Auch der letzte Satz des § 12 Abs 1 KEG steht dieser Beurteilung nicht klar entgegen, weil er im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 KEG die vom Rekursgericht dargelegte einschränkende Auslegung zuläßt, daß er sich nur auf Fälle bezieht, in denen der Dritte die Urkunde nicht besitzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kann zwar die Sparurkunde vorgelegt werden, hat aber - nach seiner Behauptung - der Vorlegende das Losungswort vergessen, ist eine Kraftloserklärung infolge Nichtvorliegens der im § 1 Abs 1 KEG genannten Erfordernisses des „Abhandenkommens" oder der Vernichtung der Urkunde unzulässig (so schon 8 Ob 206/02f). Die aus dem Vergessen des Losungsworts resultierenden Rechtsfolgen sind in § 31 Abs 3 BWG geregelt.OGH 1 Ob 228/06w, 19.12.2006
- Die Kraftloserklärung eines Sparbuchs, das von dessen Inhaberin bei der Bank vorgelegt wurde, ist unzulässig. Die Bestätigung der ausstellenden Bank ist ein "ausreichender Nachweis" über die Innehabung im Sinn des § 10 Abs 3 KEG.OGH 8 Ob 206/02f, 17.10.2002
- Ist der Herausgabeanspruch aber nicht durchsetzbar, ist Abhandenkommen trotz Kenntnis des Verbleibs anzunehmen.OGH 2 Ob 178/97h, 26.05.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087826 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 183/23g, 22.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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