Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 183/23g
Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wenn ein Gericht Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewinnt, liegt darin kein Widerspruch zum Akteninhalt. Das gilt auch dann, wenn diese Schlüsse unrichtig sind.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Die Kraftloserklärung ändert nichts an dem Recht, das in der Urkunde verkörpert war. Sie bewirkt nur, dass Sie Ihre Rechte wieder geltend machen können, obwohl Ihnen das Papier fehlt. Der Verpflichtete muss dann an Sie leisten und wird dadurch frei, während aus dem kraftlos erklärten Papier nichts mehr gefordert werden kann.
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
Im gerichtlichen Verfahren zur Kraftloserklärung kann nicht ausgesprochen werden, dass eine Urkunde erneuert wird. Wurde die Urkunde vom Aussteller bereits eingelöst und vernichtet, kommt nicht einmal eine Kraftloserklärung in Betracht. Diese Beurteilung ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Als abhandengekommen gelten nur Urkunden, die in fremde und zugleich unbekannte Hände geraten sind. Wissen Sie, wer die Urkunde hat, kommt eine Kraftloserklärung nicht in Betracht. Sie können in einem solchen Fall aber mit einer Klage und einem Antrag auf einstweilige Verfügung vorgehen.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 28.08.2023, 3 R 73/23v-19
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2024
Geschäftszahl
5Ob183/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers W* T*, vertreten durch Mag. Thomas Borowan, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die Antragsgegnerin L* AG, *, wegen Kraftloserklärung einer Urkunde, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. August 2023, GZ 3 R 73/23v-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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