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Kann ich mich als Grundeigentümer gegen die Urkundenhinterlegung wehren?

günstig für Bauwerkseigentümer betrifft Liegenschaftseigentümer, Bauwerkseigentümer
Nein. Wird für ein Bauwerk auf Ihrem Grund eine Urkunde hinterlegt und dieser Umstand im Grundbuch ersichtlich gemacht, steht Ihnen dagegen kein Rechtsmittel zu. Das gilt auch, seit das frühere Einspruchsverfahren abgeschafft wurde, und ebenso bei der Ersichtlichmachung der Urkundeneinreihung.

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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 19.01.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Auch nach Aufhebung des § 19 UHG durch die GB‑Nov 2008 (Beseitigung des Einspruchsverfahrens) kommt dem Liegenschaftseigentümer keine Rekurslegitimation hinsichtlich des Beschlusses zu, mit dem die Urkundenhinterlegung und die Ersichtlichmachung dieses Umstands für ein Bauwerk gemäß § 10 Abs 1a UHG angeordnet wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125806 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §45 IC2; AußStrG 2005 §45 IC3; AußStrG 2005 §45 IIH; UHG idF GB-Nov 2008 §10 Abs1a; UHG §12; UHG §17; UHG idF vor GB-Nov 2008 §19

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