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Ist eine Lüge, die erst später täuschen soll, Betrug?

günstig für Beschuldigter betrifft Beschuldigte, Geschädigte, Unternehmer
Nein. Handlungen, die eine spätere Irreführung bloß vorbereiten und den Entschluss des Getäuschten nicht selbst mitbestimmen, sind weder ein vollendeter Betrug noch ein strafbarer Versuch. Erst eine Irreführung, die nach dem Tatplan mit entscheidendem Gewicht auf die Herausgabe der Sache selbst zielt, überschreitet diese Schwelle.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.10.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, kommen, weil die vom Täter gewollte Bereicherung sich unmittelbar aus der Handlung, Duldung oder Unterlassung ergeben muss, durch welche der Getäuschte sich oder einen Dritten schädigt, weder als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des § 146 StGB, noch als ausführungsnahe Handlungen im Sinn des § 15 Abs 2 StGB dazu in Betracht. Die Gefahr einer betrugsspezifischen Rechtsgutbeeinträchtigung ist - erfolgsbezogen (nicht unbedingt erfolgsnah) - konkret erst mit einer auf die Sachherausgabe selbst gerichteten Irreführungshandlung, der, dem Tatplan entsprechend, entscheidendes Gewicht zukommt, eingetreten.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0090144 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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