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Kann ich den Richter ablehnen, weil er meine Rechtsansicht nicht teilt?

betrifft Kläger, Beklagte, Beschuldigte, Verfahrensbeteiligte
Nein. Befangenheit bedeutet, dass sachfremde persönliche Motive eine unparteiische Entscheidung hemmen. Schon der Anschein genügt, Sie müssen dafür aber konkrete Umstände glaubhaft machen, die aus Sicht eines objektiven Betrachters Zweifel wecken. Dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit Ihrer deckt, reicht dafür nicht aus.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 15.02.2024 (43 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, für deren Vorliegen zureichende Umstände glaubhaft gemacht werden müssen. Auch wenn grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit genügt, so setzt ein solcher aber voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet erscheinen, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen; dass sich gegebenenfalls die Rechtsansicht des Richters mit jener Partei nicht deckt, reicht hiefür nicht aus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0096880 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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