Kann ich den Richter ablehnen, weil er meine Rechtsansicht nicht teilt?
betrifft Kläger, Beklagte, Beschuldigte, Verfahrensbeteiligte
Nein. Befangenheit bedeutet, dass sachfremde persönliche Motive eine unparteiische Entscheidung hemmen. Schon der Anschein genügt, Sie müssen dafür aber konkrete Umstände glaubhaft machen, die aus Sicht eines objektiven Betrachters Zweifel wecken. Dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit Ihrer deckt, reicht dafür nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 15.02.2024 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, für deren Vorliegen zureichende Umstände glaubhaft gemacht werden müssen. Auch wenn grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit genügt, so setzt ein solcher aber voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet erscheinen, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen; dass sich gegebenenfalls die Rechtsansicht des Richters mit jener Partei nicht deckt, reicht hiefür nicht aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bild- und Tonaufnahmen während Verhandlungspausen.OGH 11 Os 104/21k, 30.08.2022
- Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen.OGH 7 Nc 19/14z, 04.06.2014
- Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist.OGH 15 Os 14/09m, 15.04.2009
- Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten (hier §§ 232, 245 Abs 1 StPO) begründet keinen Befangenheitsanschein, selbst wenn sie von (an sich überflüssigen - § 52 Abs 1 bis 3 Geo) persönlichen Bemerkungen begleitet werden.OGH 12 Os 11/08x, 13.03.2008
- Es müssen konkrete Umstände dargetan werden, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit des Richters in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlass zu geben, geeignet sind, er könne sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen.OGH 12 Ns 60/06d, 21.09.2006
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Auf die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden.OGH 12 Ns 24/06k, 01.06.2006
- Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten, wie die urteilsmäßige Erledigung eines gegen einen Tatbeteiligten anhängig gewesenen Strafverfahrens oder eine außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Überprüfung, ob alle Ergebnisse der polizeilichen Erhebungstätigkeit im Gerichtsakt vollständig dokumentiert sind, erweckt den Anschein der Befangenheit ebensowenig wie die Tatsache, dass sich ein Mitglied des Gerichtes nicht im Sinn eines Antrages des Beschwerdeführers verhält.OGH 13 Os 181/01, 27.03.2002
- Den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis eines solchen inneren Zustandes hat naturgemäß der betreffende Richter selbst.OGH 13 Ns 1/01, 14.02.2001
- Hier: Da der Beschuldigte lediglich unsubstantiierte Pauschalvorwürfe gegen die Richterschaft erhoben, aber keinerlei konkrete Umstände behauptet hat, die die Unbefangenheit auch nur irgendeines der Mitglieder der Strafsenate des Obersten Gerichtshofes in Zweifel ziehen lassen könnten, war sein Ablehnungsantrag, jedenfalls insoweit nicht berechtigt.OGH 4 N 501/96, 30.01.1996
- Befangenheitsanschein bejaht.OGH 15 Os 178/95, 11.01.1996
- Die insbesondere auch in der fehlenden Bereitschaft zum Ausdruck kommen kann, eine vor Schluss des Beweisverfahrens gefasste Meinung über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten nach Maßgabe nachfolgender Verfahrensergebnisse entsprechend zu ändern.OGH 11 Os 98/91, 29.10.1991
- Grundsätzlich genügt schon der Anschein der Befangenheit, sofern zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, um bei einem unbeteiligten Beobachter die volle Unbefangenheit des Richters zweifelhaft erscheinen zu lassen.OGH 11 Ns 2/91, 05.03.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0096880 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 8 ObA 72/23f, 15.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 72 · Subsidiarankläger
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