Kann ich einen Richter ablehnen, der schon einmal so entschieden hat?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Befangenheit bedeutet, dass eine unparteiische Entscheidung durch unsachliche innere Beweggründe gehemmt wird. Dass Richter an einer Rechtsauffassung festhalten, die sie in einer früheren Entscheidung vertreten haben, ist kein Grund für eine Befangenheit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 16.04.2024 (98 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Dass die Mitglieder des VwGH anlässlich der Erledigung einer Beschwerde an der Rechtsauffassung, die in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs dargelegt ist, festhalten werden, ist kein Befangenheitsgrund.
VwGH vom 25.09.1965, Z 827/65; Veröff: Slg (A) 6772
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Ehemann der Richterin befindet sich in einer (im Internet und im Briefkopf gemeinsam auftretenden) Kanzleigemeinschaft mit dem Rechtsanwalt eines Verfahrensbeteiligten.OGH 2 Nc 19/26f, 15.05.2026
- Gegenstand des Verfahrens ist eine Amtshaftungsklage aufgrund des Gutachtens der zur Besetzung der Stelle eines Präsidenten oder einer Präsidentin des Bundesfinanzgerichts eingerichteten Kommission, welche die Klägerin nicht als bestgeeignete Bewerberin qualifizierte. Mitglieder dieser Kommission sind eine Person, mit der der Richter seit der Studienzeit befreundet ist und eine frühere Präsidentin des Obersten Gerichtshofs, der er freundschaftlich verbunden ist.OGH 2 Nc 15/26t, 29.04.2026
- Hier: Senatsmitglied des Obersten Gerichtshofs war auch Mitglied des Berufungssenats, der über andere Rechtsmittel in früheren Rechtsgängen aus demselben Verfahren entschied ( Befangenheit in objektiver Hinsicht bejaht).OGH 2 Nc 50/25p, 18.11.2025
- Hier: Rekurs gegen eine Ablehnungsentscheidung eines Oberlandesgerichts, wobei die Richterin des nunmehr zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofs vor mehreren Jahren als Richterin des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 6a ZPO vorging.OGH 2 Nc 39/25w, 15.10.2025
- Hier: Ablehnung eines gesamten Senats, insbesondere aber eines Senatsmitglieds, weil dieses Senatsmitglied den Kläger im Jahr 2012 in einem Verfahren einvernommen und die Klage seines Sohnes gegen den Masseverwalter einer Gesellschaft, um die es auch im gegenständlichen Verfahren geht, abgewiesen hat.OGH 2 Nc 37/25a, 01.10.2025
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- Hier: Keine Befangenheit eines Hofrats des Obersten Gerichtshofs in einer Rechtssache, in welcher der Kläger dem Beklagten einen anwaltlichen Fehler in einem Verfahren vorwirft, in dem das Senatsmitglied als Erstrichter tätig war.OGH 2 Nc 14/25v, 22.04.2025
- Hier: Eine Hofrätin war als Mitglied des Berufungssenats bei der Entscheidung über eine Berufung gegen ein Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO beteiligt.OGH 2 Nc 13/25x, 25.03.2025
- Hier: Lebensgefährte einer Hofrätin berät als Rechtsanwalt in vergleichbaren Fällen, publiziert dazu, hält Vorträge und ist Mitherausgeber einer Fachzeitschrift.OGH 2 Nc 64/24w, 18.11.2024
- Befangenheit eines Hofrats bei Mitwirkung seiner Ehefrau an der vor dem OGH bekämpften Rechtsmittelentscheidung.OGH 2 Nc 44/24d, 30.07.2024
- Hier: Befangenheit eines Hofrats des Obersten Gerichtshofs als Berichterstatter in einer Rechtssache, an deren angefochtenen Entscheidung seine Ehefrau mitgewirkt hat.OGH 2 Nc 33/24m, 17.07.2024
- Hier: langjährige berufliche Zusammenarbeit im selben Senat; Mitwirkung des Ehemanns an der Rechtsmittelentscheidung.OGH 2 Nc 27/23b, 11.04.2023
- Hier: Der Richter behält sich vor, selbst Ansprüche in einem vergleichbaren Sachverhalt gegen eine Partei geltend zu machen.OGH 2 Nc 33/20f, 03.11.2020
- Hier: Regelmäßige entgeltliche Tätigkeit des Richters als Lehrbeauftragter an einem Institut der beklagten Partei.OGH 2 Nc 37/19t, 21.10.2019
- Der ursprüngliche hier zitierte Beisatz T20 war gleichlautend wie T18 und wurde daher gelöscht. - Juni 2021OGH 8 Ob 25/17k, 28.03.2017
- Der ursprüngliche hier zitierte Beisatz T19 war gleichlautend wie T17 und wurde daher gelöscht. - Juni 2021OGH 8 Ob 25/17k, 28.03.2017
- Hier waren die Richterinnen aber „lediglich einmal“ Patientin des beklagten Arztes.OGH 8 Ob 25/17k, 28.03.2017
- Allein aus der Tatsache, dass ein verurteilendes Erkenntnis gegen einen Beschuldigten in einem anderen Disziplinarverfahren ergangen ist, kann eine Befangenheit des ganzen Disziplinarrats oder eine Besorgnis, er würde aus nicht sachgerechten Motiven entscheiden, keineswegs abgeleitet werden.OGH 10 Bkd 7/13, 16.12.2013
- Gerade im Interesse des Ansehens der Justiz selbst ist bei der Prüfung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen, was bedeutet, dass die Befangenheit nicht restriktiv auszulegen ist, sondern dass im Zweifelsfall die Befangenheit anzunehmen sein wird.OGH 10 Bkd 10/09, 08.03.2010
- Hier: Wurde der Anschein der Befangenheit bei einem Laienrichter bejaht, der Gesellschafter einer Patentanwaltskanzlei mit sieben Gesellschaftern ist, von denen ein Mitgesellschafter in einem Parallelverfahren mit vergleichbarer Problemstellung die dort Beklagte gegen dieselben Klägerinnen vertritt.OGH 17 Ob 30/08y, 23.09.2008
- Dabei wird auch auf den äußeren Anschein besonderen Wert gelegt.OGH 8 Ob 83/07z, 30.07.2007
- Hier: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen.OGH 6 Ob 235/05k, 03.11.2005
- Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung (objectiv test) ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen.OGH 6 Ob 235/05k, 03.11.2005
- Die Befürchtung einer Befangenheit muss sich auf konkrete Umstände, die im Zusammenhang mit den konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen, stützen.OGH 8 ObA 215/02d, 19.12.2002
- Befangenheit liegt nicht schon dann vor, wenn Tatrichter vor der Entscheidung über den Anklagevorwurf bereits in einem konnexen Strafverfahren geurteilt haben. Nur bei Vorliegen konkreter Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung - wozu auch das Fehlen der Bereitschaft, sich mit der Verantwortung des Angeklagten losgelöst von der früheren Entscheidung auseinander zu setzen, zählt - der am Urteil mitwirkenden Senatsmitglieder hinweisen, wäre die Annahme einer Befangenheit gerechtfertigt.OGH 13 Os 34/01, 26.09.2001
- Die Nichterledigung eines Antrages oder Rechtsmittels in der vom Betreffenden als angemessen angesehenen Zeit begründet somit nicht den Anschein der Befangenheit.OGH 3 N 505/98, 15.04.1998
- Dabei ist auch der äußere Anschein von Bedeutung. Die durch ein jahrelanges Arzt - Patienten - Verhältnis entstehende Bekanntschaft kann den Anschein der Befangenheit erwecken.OGH 4 N 515/95, 23.05.1995
- Die insbesondere auch in der fehlenden Bereitschaft zum Ausdruck kommen kann, eine vor Schluss des Beweisverfahrens gefasste Meinung über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten nach Maßgabe nachfolgender Verfahrensergebnisse entsprechend zu ändern.OGH 11 Os 98/91, 29.10.1991
- Es muss sich immer um konkrete Besorgnisse einer Befangenheit handeln. Die danach in Betracht kommenden Ablehnungsgründe müssen auch von der Partei konkret und bestimmt angegeben werden.OGH 7 N 521/90, 11.10.1990
- Es genügt, dass eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss.OGH 4 Ob 36/89, 18.04.1989
- Auf die Behauptung der Teilnahme von Richtern an unrichtigen Sachentscheidungen kann ein Befangenheitsantrag nicht gestützt werden.OGH 11 Ns 21/86, 25.11.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045975 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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- OGH 8 ObA 47/19y, 27.02.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 19
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 72 · Subsidiarankläger
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