Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 72/23f
Worum es ging: Wann ist eine Drohung beim Vertragsabschluss unzulässig?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Droht jemand mit etwas, das er ohnehin tun dürfte, und wahrt er damit seine eigenen Interessen, ist die Drohung nicht ungerecht. Widerrechtlich wird sie erst, wenn er in Wahrheit gar nicht seine eigenen Interessen wahrt, sondern nur droht, um den anderen in seinen Interessen zu verletzen.
Droht Ihnen jemand mit etwas, das er an sich tun dürfte, kann die Drohung trotzdem unzulässig sein. Das ist der Fall, wenn er damit etwas erreichen will, worauf er kein Recht hat, oder wenn das Druckmittel zum verfolgten Ziel nicht passt.
Nein. Befangenheit bedeutet, dass sachfremde persönliche Motive eine unparteiische Entscheidung hemmen. Schon der Anschein genügt, Sie müssen dafür aber konkrete Umstände glaubhaft machen, die aus Sicht eines objektiven Betrachters Zweifel wecken. Dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit Ihrer deckt, reicht dafür nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.09.2023, 8 Ra 85/23p-31.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 870 VBG § 34 VBG § 5 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a
Entscheidungstext
133 Absätze, 29.010 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Geschäftszahl
8ObA72/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G* W*, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Finanzamt Österreich – Dienststelle W*), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2023, GZ 8 Ra 85/23p-31.1, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. April 2023, GZ 15 Cga 32/22f-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.615,10 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.884,50 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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