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Kann ich beim Höchstgericht die Beweiswürdigung angreifen?

betrifft Angeklagter, Verteidiger, Beschuldigter
Nein. Es genügt nicht zu behaupten, das Gericht habe die Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt oder eine für glaubwürdig gehaltene Aussage sei in Wahrheit unglaubwürdig. Nötig ist der Vergleich konkreter Aktenstellen mit den entscheidenden Feststellungen; eine Überprüfung wie bei einer Schuldberufung gibt es nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (147 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem Vorbringen bestehen, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Dieser neu geschaffene (StRÄG 1987 BGBl 1987/605) Nichtigkeitsgrund gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach der Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0100555 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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