StPO § 281
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wer einer Behörde vorsätzlich falsche Angaben macht, um dadurch Geld oder andere vermögenswerte Leistungen zu erlangen, täuscht über Tatsachen. Daran ändert sich nichts, wenn die Behörde die Angaben ohnehin überprüfen müsste oder wenn keine gefälschten Unterlagen vorgelegt wurden.
Das entscheidet das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Ob eine Äußerung, die dem Wortlaut nach eine Drohung ist, ernstlich gemeint war und welchen Sinn und Bedeutungsinhalt sie hat, ist eine Tatfrage. Ob eine Drohung geeignet ist, begründete Besorgnis einzuflößen, ist dagegen eine Rechtsfrage.
Nur zum Teil. Geschützt ist, was Sie Ihrem Anwalt zur Information über Ihren Fall geben. Unterlagen, die schon vorher bestanden haben und beim Anwalt nur verwahrt werden, dürfen beschlagnahmt werden.
Grundsätzlich nicht. Als Zeuge berichten Sie über das, was Sie selbst wahrgenommen haben und was in der Vergangenheit liegt. Ihre Meinungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen sind kein Gegenstand der Zeugenaussage; nur die Tatsachen dahinter zählen.
Ja. Das Gericht soll nur unbefangene Sachverständige bestellen. Befangen ist, wer einer Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit gegenübertritt. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Sachverständige selbst befangen fühlt; es genügt schon der äußere Anschein, wenn dafür ausreichende Anhaltspunkte bestehen.
Ein rechtskräftiger strafgerichtlicher Schuldspruch bindet gegenüber jedermann. Damit steht fest, dass Sie die Tat so begangen haben, wie es das Urteil feststellt. Sie können sich niemandem gegenüber darauf berufen, die Tat doch nicht begangen zu haben.
Ja. Wer sich der Aussage entschlagen darf, hat kein Recht, der Hauptverhandlung fernzubleiben. Hat der Zeuge aber schon vorher unmissverständlich erklärt, sich entschlagen zu wollen, muss derjenige, der seine Vernehmung beantragt, darlegen, warum er nun doch aussagen sollte. Sonst darf der Antrag folgenlos abgewiesen werden.
Nein. Dass Sie die Tat während eines anhängigen Strafverfahrens begangen haben, darf bei der Strafbemessung erst dann ins Gewicht fallen, wenn jenes Verfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch geendet hat; erst dann hatte es eine Warnfunktion. Unterstellt das Gericht schon vorher, Sie hätten diese Warnfunktion missachtet, setzt es einen Schuldspruch voraus und verstößt gegen die Unschuldsvermutung.
Nur dann, wenn den Mitgliedern die Befähigung für das Richteramt fehlt, wenn nicht die vorgeschriebene Zahl an Richtern an der Verhandlung teilnimmt oder wenn kein Schriftführer beigezogen wurde. Dass ein Richter zwischenzeitlich befördert wurde, ändert daran nichts. Der Schutz des gesetzlichen Richters verbietet nur, die Zuständigkeit im Einzelfall willkürlich zu ändern.
Nein. Sie haben kein Recht darauf, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Gesetzes beantragt; ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Sie können die Prüfung nur anregen. Das Gericht muss auch nicht begründen, warum es dieser Anregung nicht folgt.
Ein Strafurteil ist undeutlich, wenn aus seinen Feststellungen nicht klar hervorgeht, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat, und zwar sowohl zum äußeren Geschehen als auch zur inneren Einstellung des Angeklagten. Ebenso muss erkennbar sein, aus welchen Gründen das Gericht zu diesem Ergebnis gekommen ist.
Es ist falsch, wenn ein Gericht das Leugnen des Angeklagten bei der Strafbemessung gegen ihn wertet. Der Oberste Gerichtshof greift deswegen aber nicht von sich aus ein, weil dieser Fehler im Rahmen der ohnehin erhobenen Berufung gegen die Strafe behoben werden kann.
Dass jemand eine Straftat über längere Zeit fortgesetzt hat, ist für sich genommen ein eigener Erschwerungsgrund. Trifft das mit mehrfachen Taten zusammen, darf es bei der Strafe aber nur einmal zu Lasten des Täters gewertet werden.
Nein. Wenn Sie von Ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, nicht auszusagen, darf das Gericht seine Feststellungen nicht auf das stützen, was Sie einem Sachverständigen über den Tathergang erzählt haben. Schon das Einbringen solcher Schilderungen in die Verhandlung ist unzulässig.
Nein. Was allbekannt ist und woran vernünftigerweise niemand zweifeln kann, gilt als notorisch und ist nicht beweisbedürftig. Solche Tatsachen brauchen keine eigene Begründung, müssen aber trotzdem festgestellt werden. Was nur einzelnen Richtern aus anderen Verfahren bekannt ist, zählt nicht dazu.
Ja. Was jemand gewollt oder gewusst hat, lässt sich auch aus den äußeren Umständen der Tat erschließen. Solche Schlüsse sind zulässig, die Feststellungen dazu müssen aber im Urteil ausdrücklich begründet werden.
Ist der Schuldspruch bereits rechtskräftig, muss ihn das ergänzende Urteil unangetastet lassen und nur darauf Bezug nehmen. Es beschränkt sich auf den Ausspruch über die Strafe. Ein nochmaliger, gleichlautender Schuldspruch wäre verfehlt.
Nein. Die Vorschriften, deren Verletzung eine Nichtigkeit begründet, sind abschließend aufgezählt und dürfen nicht auf ähnliche Fälle ausgedehnt werden. Wird eine andere Bestimmung verletzt, die keine ausdrückliche Nichtigkeitsfolge vorsieht, können Sie darauf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht stützen.
Nein. In einem Beweisantrag müssen Sie nicht nur das Beweismittel nennen, sondern auch, was damit bewiesen werden soll. Fehlt dieses Thema, kann das Gericht den Antrag nicht überprüfen und muss ihn nicht beachten.
Unzureichend begründet ist ein Urteil, wenn für einen entscheidenden Punkt entweder gar keine Gründe genannt sind oder nur solche, aus denen sich nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung der Schluss nicht ziehen lässt. Das gilt auch, wenn der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist.
Ja, wenn es nicht ohnehin auf der Hand liegt. Sie müssen im Beweisantrag angeben, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass der Beweis das von Ihnen behauptete Ergebnis bringt. Je zweifelhafter der Nutzen im Licht der übrigen Ergebnisse erscheint, desto genauer muss die Begründung sein.
Ein Gericht darf eine wichtige Feststellung nicht bloß damit begründen, sie sei offensichtlich oder zweifellos gegeben. Solche Wörter ersetzen die fehlende Angabe von Gründen nicht.
Gibt das Urteil den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wieder, ist es aktenwidrig; das können Sie rügen. Es genügt aber nicht, wenn Ihnen nur die Schlüsse oder die Feststellungen des Gerichts nicht passen.
Wenn Sie nur meinen, das Gericht habe schon verwertete Beweise anders gewichtet als von Ihnen gewünscht, ist das kein Fehler der Urteilsbegründung. Damit bekämpfen Sie nur, wie das Gericht die Beweise gewürdigt hat, und das ist beim Obersten Gerichtshof nicht zulässig.
Nein. Ob Ihr Antrag berechtigt war, wird danach beurteilt, wie die Lage im Zeitpunkt der Antragstellung war und was Sie damals dazu vorgebracht haben. Gründe, die Sie erst im Rechtsmittel nachschieben, bleiben unbeachtet.
Dass aus denselben Umständen auch ein für Sie günstigerer Schluss möglich gewesen wäre, genügt allein nicht. Damit lassen sich noch keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen des Gerichts begründen.
Ein Fehler liegt vor, wenn im Urteil die Feststellung eines Umstands fehlt, der für die Beurteilung der Tat wichtig ist und für den es in den Beweisergebnissen Anhaltspunkte gab. Fehlt eine solche Feststellung, ist das Urteil angreifbar.
Wer einen Rechtsfehler im Strafurteil geltend macht, muss von jenem Sachverhalt ausgehen, den das Gericht festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem Gesetz zu vergleichen, und es ist zu zeigen, worin das Gericht bei der Beurteilung geirrt hat. Eigene abweichende Tatsachenbehauptungen helfen nicht.
Nein. Es genügt nicht zu behaupten, das Gericht habe die Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt oder eine für glaubwürdig gehaltene Aussage sei in Wahrheit unglaubwürdig. Nötig ist der Vergleich konkreter Aktenstellen mit den entscheidenden Feststellungen; eine Überprüfung wie bei einer Schuldberufung gibt es nicht.
Nein. Fehlen im Urteil die rechtlichen Erwägungen, begründet das für sich keine Nichtigkeit, solange die Lösung im Ergebnis richtig ist. Auch eine verfehlte rechtliche Begründung schadet nicht, wenn der Schluss im Ergebnis zutrifft. Eine Beschwerde, die nur das Fehlen von Rechtsausführungen bemängelt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.