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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.02.2021

OGH 14 Os 110/20p

Worum es ging: Wird das Schmerzengeld für jede Verletzung einzeln berechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Schmerzengeld ist eine Gesamtentschädigung. Bei der Bemessung wird der Gesamtbetrag daher nicht in Teilbeträge für einzelne Verletzungen oder einzelne Folgen zerlegt.

Maßgeblich ist, wie stark Sie persönlich gelitten haben. Berücksichtigt werden Dauer und Schwere der Belastung, Ihre seelische Verfassung, Ihre Empfindsamkeit sowie Ihr berufliches und soziales Umfeld. Eine bessere soziale Stellung führt dabei nicht zu einem höheren Betrag.

Eine Freiheitsentziehung tritt nur dann zurück, wenn sie eine typische Begleiterscheinung der anderen Tat ist und nicht wesentlich über das dabei ohnehin Notwendige hinausgeht. Das bloße Festhalten während einer Misshandlung ist so ein Fall. Wer dagegen die Wohnungstür über eine halbe Stunde absperrt und den Schlüssel versteckt, wird zusätzlich wegen Freiheitsentziehung bestraft.

Dafür müssen jene Umstände, die für Sie sprechen, eindeutig und beträchtlich überwiegen. Ihr bisheriges Leben, Ihre Persönlichkeit und Ihr soziales Verhalten müssen zeigen, dass es sich nach menschlichem Ermessen um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat. Das kann etwa bei Taten aus einer Konflikt- oder Krisensituation zutreffen.

Sie kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, auch bei jungen Erwachsenen. Wer bereits einschlägig vorbestraft ist oder wiederholt straffällig wurde, kommt dafür nicht in Frage.

Ja, das ist möglich. Wer durch eine gefährliche Drohung in seiner seelischen Gesundheit beeinträchtigt wird, kann sich dem Strafverfahren anschließen und Ersatz fordern. Zugesprochen wurde Schmerzengeld etwa für Angstzustände, eine Blutdruckkrise, Kopfschmerzen und Schlafstörungen nach einer Drohung mit der Tötung des Opfers und seiner Familie.

Keine der beiden Bestimmungen geht der anderen von vornherein vor. Ist der Freiheitsentzug zugleich Mittel für eine andere Tat, kann er als typische Begleittat zurücktreten. Geht der Eingriff in die Bewegungsfreiheit aber deutlich über das dafür nötige Ausmaß hinaus, werden beide Taten nebeneinander bestraft.

Alle Handlungen vom Beginn des Raubes bis zu seiner Vollendung bilden grundsätzlich eine Einheit und werden nicht gesondert bestraft. Für eine Freiheitsentziehung gilt das aber nur, wenn sie der Durchführung des Raubes, der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dient. Fehlt dieser unmittelbare sachliche Zusammenhang, wird sie zusätzlich bestraft.

Grundsätzlich nein. Der Raub und die damit verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit werden nicht nebeneinander bestraft. Wird die Freiheit erst nach der Vollendung des Raubs weiter entzogen, kommen beide Taten nebeneinander in Betracht; ebenso, wenn die Freiheitsentziehung besonders schwer wiegt.

Nein. Ist die Begründung logisch nachvollziehbar, können Sie sie nicht als unzureichend angreifen. Dass aus denselben Umständen auch andere Schlüsse möglich gewesen wären und die des Urteils nicht zwingend sind, genügt dafür nicht.

Gibt das Urteil den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wieder, ist es aktenwidrig; das können Sie rügen. Es genügt aber nicht, wenn Ihnen nur die Schlüsse oder die Feststellungen des Gerichts nicht passen.

Nein. Ob Ihr Antrag berechtigt war, wird danach beurteilt, wie die Lage im Zeitpunkt der Antragstellung war und was Sie damals dazu vorgebracht haben. Gründe, die Sie erst im Rechtsmittel nachschieben, bleiben unbeachtet.

Wer einen Rechtsfehler im Strafurteil geltend macht, muss von jenem Sachverhalt ausgehen, den das Gericht festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem Gesetz zu vergleichen, und es ist zu zeigen, worin das Gericht bei der Beurteilung geirrt hat. Eigene abweichende Tatsachenbehauptungen helfen nicht.

Nein. Es genügt nicht zu behaupten, das Gericht habe die Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt oder eine für glaubwürdig gehaltene Aussage sei in Wahrheit unglaubwürdig. Nötig ist der Vergleich konkreter Aktenstellen mit den entscheidenden Feststellungen; eine Überprüfung wie bei einer Schuldberufung gibt es nicht.

Nein. Das Gericht muss nicht jeden Satz eines Zeugen einzeln besprechen und sich auch nicht im Voraus mit allen denkbaren Einwänden gegen seine Beweiswürdigung auseinandersetzen. Es genügt, wenn es die entscheidenden Punkte in gedrängter Form, aber nachvollziehbar begründet.

Das Gericht muss die Gründe seines Urteils nur gedrängt darstellen. Es ist nicht verpflichtet, den gesamten Inhalt aller Zeugenaussagen und sonstigen Beweise zu erörtern.

Nur wenn die Maßnahmen durch einen konkret bevorstehenden und später auch eingetretenen Schaden ausgelöst wurden, etwa nach einem Hinweis auf einen drohenden Einbruch. Für allgemeine Vorsorge gegen mögliche künftige Schäden gibt es keinen Ersatz, weil der Zusammenhang mit der Tat fehlt. Eine bloß mögliche Bedrohung genügt nicht.

Nein. Werden Alarmanlage, Balkenschloss und Geheimnummer erst nach Abschluss der Tat angeschafft, fehlt der ausreichende Zusammenhang mit der gefährlichen Drohung. Solche Maßnahmen dienen auch nicht der Abwehr eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Schadens.

Ja. Verurteilt Sie das Gericht statt der angeklagten Tat wegen einer anderen Tat, muss Ihnen vorher Gelegenheit gegeben worden sein, sich auf den geänderten Vorwurf einzustellen. Entscheidend ist nicht die genaue Form der Belehrung, sondern dass Sie ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung Ihrer Verteidigung hatten. Eine einzelne Frage des Vorsitzenden in der Verhandlung genügt dafür nicht.

Ja. Ein Beweisantrag, der erst klären soll, ob ein Beweis überhaupt etwas bringt, ist in der Hauptverhandlung unzulässig. Sie müssen konkret angeben, welchen Umstand der Beweis zeigen soll. Im Ermittlungsverfahren davor ist eine solche Erkundung dagegen zulässig.

Wenn Sie im Strafverfahren einen Beweis beantragen, genügt es nicht, das Beweismittel und das Thema zu nennen. Sie müssen auch angeben, warum die Beweisaufnahme das von Ihnen behauptete Ergebnis erwarten lässt und warum dieses für die Schuld oder für die rechtliche Einstufung der Tat bedeutsam ist. Fehlt das und ergibt es sich auch nicht klar aus dem Zusammenhang, kann der Antrag abgewiesen werden.

Sie können rügen, dass das Gericht einen Sachverhalt nicht geklärt hat, obwohl es dafür Anhaltspunkte gab. Dazu müssen Sie darlegen, welche Feststellung fehlt und welche rechtliche Folge sich daraus ergeben hätte. Ohne diesen Zusammenhang wird die Rüge nicht behandelt.

Nein. Dass Sie die Tat während eines anhängigen Strafverfahrens begangen haben, darf bei der Strafbemessung erst dann ins Gewicht fallen, wenn jenes Verfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch geendet hat; erst dann hatte es eine Warnfunktion. Unterstellt das Gericht schon vorher, Sie hätten diese Warnfunktion missachtet, setzt es einen Schuldspruch voraus und verstößt gegen die Unschuldsvermutung.

Wer einen Begründungsmangel geltend macht, muss die gesamte Begründung des Urteils berücksichtigen. Einzelne Sätze aus dem Zusammenhang zu reißen genügt nicht.

Dieser Einwand greift erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen wecken. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft der Beweise, wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren erlaubt, wird dadurch nicht eröffnet.

Ja, zu Ihren Gunsten. Braucht das Gericht für die schriftliche Ausfertigung des Urteils deutlich länger als die vorgesehenen vier Wochen und ist das durch Umfang und Schwierigkeit der Sache nicht mehr gerechtfertigt, ist das ein zusätzlicher Milderungsgrund bei der Strafe.

Nur wenn Sie zuvor darauf hingewiesen wurden. Werden Sie einer anderen Tat schuldig erkannt als jener, die angeklagt war, muss Ihnen das Gericht Gelegenheit geben, sich darauf einzustellen; sonst ist das Urteil nichtig. Unterscheiden sich Anklage und Urteil nur geringfügig, müssen Sie im Rechtsmittel darlegen, warum eine Belehrung nötig gewesen wäre.

Wurden Sie wegen einer für Sie günstigeren Tat verurteilt als angeklagt und überschneiden sich die Vorwürfe, genügt der bloße Hinweis auf die Abweichung nicht. Sie müssen im Rechtsmittel nachvollziehbar darlegen, dass Sie sich bei diesem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt anders verteidigt hätten.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1325 ABGB § 1329 StGB Art. 9 StGB § 107 StGB § 142 StGB § 144 StGB § 145 StGB § 31 StGB § 32 StGB § 33 StGB § 34 StGB § 38

Entscheidungstext

78 Absätze, 31.651 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Geschäftszahl

14Os110/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Nagy in der Strafsache gegen Ö* S* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Mai 2020, GZ 28 Hv 12/20p-229, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Oberstaatsanwältin Mag. Ramusch LL.M., des Angeklagten * K*, seines Verteidigers Mag. Harthaller LL.M. sowie des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Krasa zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Ö* S* und * K* betreffenden Schuldsprüchen jeweils wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (3.) ersatzlos, demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der den Angeklagten K* betreffenden Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Es werden für die ihnen weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich

Ö* S* für das Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (1.) und

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