Wonach berechnet das Strafgericht meine ersetzbaren Anwaltskosten?
betrifft Angeklagte, Privatbeteiligte, Rechtsanwälte
Das Gericht kann die Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte als Grundlage für die Angemessenheit heranziehen. Gebunden ist es daran nicht: Es liegt in seinem Ermessen, ob es diese Ansätze im Einzelfall anwendet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1982)
Heranziehung der Autonomen Honorar-Richtlinien als Berechnungsgrundlage für die Angemessenheit der beanspruchten Entlohnung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es steht im Ermessen der Strafgerichte, ob sie die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) im jeweiligen Einzelfall als Maßstab für die Angemessenheit rechtsanwaltlicher Leistungen heranziehen oder nicht.OGH 1 Ob 97/24g, 25.03.2025
- Allerdings ohne Bindung; es steht im Ermessen des die Kostenbestimmung nach § 395 StPO vornehmenden Gerichtes, die Ansätze dieser Richtlinien als auf den Einzelfall allenfalls nicht anwendbar zu erachten.OGH 14 Os 100/89, 30.08.1989
- Für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung eines Rechtsanwalts als Verteidiger in Strafsachen stellen die AHR eine maßgebliche Erkenntnisquelle der (hier zu § 3 Abs 1 Z 2 lit c GebAG, wenn ein Rechtsanwalt wegen einer Zeugenvernehmung eine Verteidigung durch einen Substituten verrichten lassen muß).OGH 13 Os 150/81, 19.07.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101502 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 97/24g, 25.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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