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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 97/24g

Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.

Was Sie sinnvoll aufwenden, um einen drohenden Schaden abzuwenden, muss Ihnen derjenige ersetzen, der den Schaden verursacht hat. Ersetzt wird aber nur, was zweckmäßig war.

Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Die Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte sind keine verbindliche Vorschrift, sondern nur eine gutachterliche Aussage über den Wert anwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall. Das Gericht darf im Einzelfall zum Ergebnis kommen, dass die Ansätze nicht anwendbar sind.

Wenn Sie jemanden anzeigen und sich der Vorwurf als objektiv unrichtig erweist, handeln Sie nur dann rechtswidrig, wenn Sie den Vorwurf gegen Ihr besseres Wissen erhoben haben. Voraussetzung ist, dass Ihr Vorbringen sachdienlich bleibt. Dasselbe gilt für Beschwerden bei einer vorgesetzten Behörde.

Nur, wenn Sie die Anzeige im Bewusstsein ihrer Unwahrheit erstattet haben. Auch objektiv unrichtige Beschuldigungen bleiben rechtmäßig, solange sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht überschreiten. Strafbar werden Sie erst, wenn Sie strafbare Handlungen erfinden oder sie wider besseres Wissen einem anderen zuschieben.

Das Gericht kann die Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte als Grundlage für die Angemessenheit heranziehen. Gebunden ist es daran nicht: Es liegt in seinem Ermessen, ob es diese Ansätze im Einzelfall anwendet.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StPO § 390 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

32 Absätze, 6.008 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

1Ob97/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. S*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, wegen 53.232,36 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Mai 2024, GZ 11 R 55/24z-85, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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