Muss ich auch die Kosten tragen, die das Gericht selbst veranlasst?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Verurteilte, Verteidiger
Sie tragen nur jene Kosten des Rechtsmittelverfahrens, die durch die Erledigung Ihrer eigenen Rechtsmittel entstanden sind. Kosten für Maßnahmen, die das Gericht von sich aus ergreift, fallen Ihnen nicht zur Last.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (75 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gilt auch für Kostenausspruch nach § 54 Abs 5 DSt.OGH 24 Os 3/16w, 11.10.2016
- WK-StPO § 390a Rz 12.OGH 13 Os 123/07y, 07.11.2007
- Wird die Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten aufgrund einer amtswegigen Maßnahme gegenstandslos, so trifft auch ihn keine Verpflichtung zum Kostenersatz.OGH 13 Os 29/06y, 03.05.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101558 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 75.
- OGH 13 Os 89/24y, 19.03.2025
Im Gesetz
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