OGH 13 Os 89/24y
Worum es ging: Haften mehrere Schädiger auch ohne Absprache gemeinsam?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für einen gemeinsam verursachten Schaden haften nicht nur Mittäter, sondern auch Nebentäter. Es kommt nicht darauf an, ob die Beteiligten einverständlich gehandelt haben; es genügt die Beteiligung an der Ursachenkette.
Die Strafbestimmung über den Betrug schützt auch Ihr Vermögen. Wurden Sie getäuscht und haben deshalb über Ihr Vermögen verfügt, ist der Schaden unmittelbar dadurch veranlasst. Das gilt auch dann, wenn Sie den Schaden zunächst selbst getragen und dann auf Dritte weitergegeben haben.
Nicht automatisch. Wer nur einen Beitrag zu einer Tat leistet, ist deshalb nicht zwangsläufig untergeordnet beteiligt. Alle Beteiligungsformen sind rechtlich gleichwertig, ein Beitrag allein ergibt daher noch keinen Milderungsgrund.
Ist der Schuldspruch bereits rechtskräftig, muss ihn das ergänzende Urteil unangetastet lassen und nur darauf Bezug nehmen. Es beschränkt sich auf den Ausspruch über die Strafe. Ein nochmaliger, gleichlautender Schuldspruch wäre verfehlt.
Ein ergänzendes Urteil befasst sich nur mit der Strafe. Es spricht bloß aus, dass Sie für die im früheren, rechtskräftigen Urteil genannten Taten zu einer neu festgesetzten Strafe verurteilt werden.
Nein. Ist ein Strafverfahren rechtswirksam beendet, ist die neuerliche Verfolgung derselben Person wegen derselben Tat unzulässig. Solange eine Entscheidung besteht und nicht aufgehoben ist, darf über denselben Gegenstand auch nicht neuerlich entschieden werden.
Sie tragen nur jene Kosten des Rechtsmittelverfahrens, die durch die Erledigung Ihrer eigenen Rechtsmittel entstanden sind. Kosten für Maßnahmen, die das Gericht von sich aus ergreift, fallen Ihnen nicht zur Last.
Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit spricht man erst, wenn der Zeitraum etwa fünf Jahren entspricht. Dieser Zeitraum entspricht der Frist für den Rückfall.
Für den gesamten Schaden haften Sie nicht nur bei vorsätzlicher Mittäterschaft. Es genügt, dass zwischen den Beteiligten Einvernehmen über die rechtswidrige Handlung bestand und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war.
Ein rechtskräftiger strafgerichtlicher Schuldspruch bindet gegenüber jedermann. Damit steht fest, dass Sie die Tat so begangen haben, wie es das Urteil feststellt. Sie können sich niemandem gegenüber darauf berufen, die Tat doch nicht begangen zu haben.
Wenn das Strafgericht bereits ein Urteil gefällt hat, können Sie die Entscheidung über Ihre Zulassung als geschädigte Person nicht mehr mit einer eigenen Beschwerde bekämpfen. Sie müssen dafür jene Rechtsmittel ergreifen, die gegen das Urteil selbst vorgesehen sind. Dieser Punkt gehört inhaltlich zum Urteil, weil Sie damit auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
Im Strafverfahren können Sie Ansprüche nur stellen, wenn Sie durch genau jene Tat geschädigt worden sein könnten, die verhandelt wird. Wer nicht Opfer dieser Tat ist, kann sich dem Verfahren nicht anschließen. Auch andere Ansprüche, die sich aus der Tat ableiten lassen, ändern daran nichts.
Wenn Sie sich nur gegen die Höhe der Freiheitsstrafe wehren, prüft das Gericht der zweiten Instanz auch nur diesen Punkt. Einen Fehler bei der Einziehung Ihrer Gegenstände darf es dann nicht von sich aus aufgreifen. Sie müssen daher alle Punkte anfechten, die Sie bekämpfen wollen.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 StGB § 146 StGB § 147 StGB § 15 StGB § 20 StGB § 278 StGB § 278a StGB § 28 StGB § 32 StGB § 33 StGB § 34 StPO § 281
Entscheidungstext
78 Absätze, 23.212 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Geschäftszahl
13Os89/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Vogel in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten G* AG gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Mai 2024, GZ 23 Hv 64/23w-1641, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreter der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, und der Privatbeteiligten, Mag. Welser und Dr. Wiesinger, des Angeklagten, seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Al-Zaher sowie des Dolmetschers Rajsek, MA zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen mit Ausnahme des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche der F* GmbH unberührt bleibt, im Verfallserkenntnis ersatzlos aufgehoben.
Der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe wird nicht Folge gegeben, die Berufung der G* AG wird zurückgewiesen.
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