Wer muss beweisen, dass ich Kunde der Bank bin?
günstig für Bank betrifft Bankkunden, Erben, Konsumenten, Banken
Sie selbst. Wer sich gegenüber einer Bank auf seine Kundeneigenschaft beruft und Auskunft haben will, muss diese Eigenschaft beweisen. Ein eingeantworteter Erbe muss dafür nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge nachweisen, sondern auch, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Kunde war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1996)
Der Beweis der Kundeneigenschaft obliegt demjenigen, der sich darauf gegenüber der Bank beruft und Auskunft erhalten will.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertraglicher Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank hinsichtlich Kleinbetragssparbüchern.OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023
- Will ein eingeantworteter Erbe über das mittels eines Namenssparbuchs und/oder Großbetragssparbuchs verbriefte Sparguthaben des Verstorbenen verfügen, hat er nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge nachzuweisen, sondern auch den Nachweis zu erbringen, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Kunde des Kreditinstituts war.OGH 2 Ob 103/15h, 25.05.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
BWG §38; BWG §38 Abs2 Z4
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