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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 43/23f

Worum es ging: Reicht die Übergabe des Papiers, um die Forderung zu übertragen?

Fachgebiete laut RIS: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren, Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht bei jedem Papier. Forderungen aus Papieren, die auf einen bestimmten Namen lauten, gehen durch Abtretung über und nicht durch die Übergabe der Urkunde. Dass Sie das Papier brauchen, um das Recht auszuüben, macht die Übergabe noch nicht zur Voraussetzung des Rechtsübergangs.

Ja. Das Bankgeheimnis schützt nur gegenüber Dritten. Dem Kunden selbst, nach seinem Tod dem Verlassenschaftskurator und dem eingeantworteten Erben muss die Bank jederzeit über den Stand der Konten und Einzelheiten der Geschäftsbeziehung Auskunft geben. Auch die noch nicht eingeantwortete Verlassenschaft gilt als Bankkundin.

Nein. Damit jemand anderer an die Stelle Ihres Vertragspartners tritt, müssen alle Beteiligten einverstanden sein: der Ausscheidende, der Neue und Sie als verbleibende Partei. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, setzt aber voraus, dass Sie vom Wechsel überhaupt verständigt wurden.

Schon mit der Vereinbarung über die Abtretung. Ein zusätzlicher Übergabeakt ist dafür nicht nötig. Anders ist es bei Forderungen aus Order- und Inhaberpapieren: Dort muss auch die Urkunde übergeben werden, etwa bei einem Sparbuch mit kleinem Betrag.

Nein, nicht mit voller Wirkung. Ohne Ihre Zustimmung als verbleibender Vertragspartner ist die Übernahme nicht unwirksam, aber unvollständig: Der Übernehmer verpflichtet sich dann nur gegenüber dem bisherigen Schuldner, die Leistung zu erbringen. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen.

Nein. Die Forderung wechselt schon mit dem Abtretungsgeschäft den Gläubiger. Eine Verständigung ist für die Wirksamkeit nicht nötig; das gilt etwa auch für die Bank, wenn ein Sparbuch weitergegeben wird.

Ja. Für die Wirksamkeit der Abtretung ist Ihre Zustimmung als Schuldner nicht erforderlich. Auch eine Bank muss der Weitergabe eines Sparbuchs nicht zustimmen.

Nur soweit die Auskunftspflicht schon gegenüber der verstorbenen Person bestanden hat. Als Erbe treten Sie in deren Rechte ein, erhalten aber keine weitergehenden Auskunftsrechte. Bestand ein vertraglicher Auskunftsanspruch gegen die Bank, können Sie ihn geltend machen.

Eine Klage auf Auskunft oder Rechnungslegung schafft für sich allein kein neues Recht. Sie können sie nur führen, wenn Ihnen die andere Seite schon nach dem bürgerlichen Recht Auskunft schuldet. Diese Möglichkeit wird eng ausgelegt und nicht ausgedehnt.

Eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht überall dort, wo es das Wesen des Vertragsverhältnisses mit sich bringt, dass Sie entschuldbar nicht wissen, ob und in welchem Umfang etwas vorhanden ist. Voraussetzung ist außerdem, dass der andere die Auskunft leicht geben kann und ihm das nach Treu und Glauben auch zumutbar ist.

Das hängt von der Art des Papiers ab. Bei einem Inhaberpapier genügt es, dass Sie es in Händen halten, einen weiteren Nachweis brauchen Sie nicht. Bei einem Namenspapier müssen Sie dagegen belegen, dass Ihnen das Recht wirklich zusteht. Namenssparbücher zählen dazu, kleine Sparbücher mit Losungswort unter 15.000 Euro nicht.

Sie selbst. Wer sich gegenüber einer Bank auf seine Kundeneigenschaft beruft und Auskunft haben will, muss diese Eigenschaft beweisen. Ein eingeantworteter Erbe muss dafür nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge nachweisen, sondern auch, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Kunde war.

Bei Sparbüchern, die auf den Inhaber lauten, wird das Guthaben durch Übereignung der Urkunde übertragen, also nach den Regeln für bewegliche Sachen. Zu einem Titel, der auf die Verschaffung des Eigentums gerichtet ist, muss die Übergabe des Sparbuchs hinzutreten. Bei Kleinbetragssparbüchern kommt die Mitteilung des Losungsworts dazu.

Nein. Sind Aufzeichnungen des Verstorbenen mit Sparbuchnummern das einzige Indiz dafür, dass Sparbücher zum Nachlass gehören, muss der Gerichtskommissär bei den Banken nicht weiter nachforschen. Es ist nicht seine Aufgabe, ein Sparbuch durch Ausprobieren erfundener Zusätze ausfindig zu machen.

Ja, im Grundsatz. Legen Sie ein Kleinbetragssparbuch vor, weisen sich aus und nennen das richtige Losungswort, muss die Bank an Sie auszahlen. Will sie das verweigern, muss sie beweisen, dass Sie zur Geltendmachung nicht berechtigt sind, etwa weil das Geschäft, mit dem Sie das Sparbuch erworben haben, unwirksam war.

Ja. Der Gerichtskommissär und das Verlassenschaftsgericht haben ein eigenes Auskunftsrecht gegenüber der Bank, auf das Bankgeheimnis kann sie sich dagegen grundsätzlich nicht berufen. Das gilt auch, wenn das Verlangen auf den Antrag eines Pflichtteilsberechtigten zurückgeht, und die Bank kann die Auskunft auch nicht mit Rechten Dritter oder von Mitinhabern verweigern. Keine Auskunftspflicht besteht nur, wenn ein Konto oder eine Spareinlage zweifelsfrei nicht zum Nachlass gehört.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

55 Absätze, 23.180 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Geschäftszahl

10Ob43/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*, vertreten durch die Christian Rabl Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Auskunft (Streitwert 15.001 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. August 2023, GZ 33 R 63/23m-18, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Februar 2023, GZ 47 Cg 64/22x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich seines bestätigten Teils lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen über sämtliche auf Dr. E*, geboren am *, und E*, geboren am *, verstorben am *, identifizierte Kleinbetragssparbücher, die bei der beklagten Partei angelegt sind, unter Angabe der Kontonummern bzw IBAN, Information, auf wen diese lauten, sowie deren Ausgabestellen, Auskunft zu erteilen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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