Muss die Bank mir als Erben Auskunft über Konten geben?
günstig für Erbe betrifft Erben, Banken, Verlassenschaftskuratoren, Pflichtteilsberechtigte
Ja. Das Bankgeheimnis schützt nur gegenüber Dritten. Dem Kunden selbst, nach seinem Tod dem Verlassenschaftskurator und dem eingeantworteten Erben muss die Bank jederzeit über den Stand der Konten und Einzelheiten der Geschäftsbeziehung Auskunft geben. Auch die noch nicht eingeantwortete Verlassenschaft gilt als Bankkundin.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
§ 23 KWG ist nur im Verhältnis zu Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertraglicher Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank hinsichtlich Kleinbetragssparbüchern.OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023
- Dem Noterben stehen derartige Möglichkeiten (unter Einschaltung des Gerichtskommissärs) nur im Verlassenschaftsverfahren zu.OGH 6 Ob 153/10h, 17.12.2010
- An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 nichts geändert. Nach § 166 Abs 3 AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. § 38 Abs 1 Z 3 BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht.OGH 6 Ob 287/08m, 16.04.2009
- Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen.OGH 7 Ob 292/06a, 18.04.2007
- Sowie dem eingeantworteten Erben.OGH 4 Ob 36/01z, 22.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013538 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 98 · Verfahren der Anerkennung
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