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Muss die Bank mir als Erben Auskunft über Konten geben?

günstig für Erbe betrifft Erben, Banken, Verlassenschaftskuratoren, Pflichtteilsberechtigte
Ja. Das Bankgeheimnis schützt nur gegenüber Dritten. Dem Kunden selbst, nach seinem Tod dem Verlassenschaftskurator und dem eingeantworteten Erben muss die Bank jederzeit über den Stand der Konten und Einzelheiten der Geschäftsbeziehung Auskunft geben. Auch die noch nicht eingeantwortete Verlassenschaft gilt als Bankkundin.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

§ 23 KWG ist nur im Verhältnis zu Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013538 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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