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Muss die Bank im Verlassenschaftsverfahren über Konten Auskunft geben?

günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Banken, Gerichtskommissäre
Ja. Der Gerichtskommissär und das Verlassenschaftsgericht haben ein eigenes Auskunftsrecht gegenüber der Bank, auf das Bankgeheimnis kann sie sich dagegen grundsätzlich nicht berufen. Das gilt auch, wenn das Verlangen auf den Antrag eines Pflichtteilsberechtigten zurückgeht, und die Bank kann die Auskunft auch nicht mit Rechten Dritter oder von Mitinhabern verweigern. Keine Auskunftspflicht besteht nur, wenn ein Konto oder eine Spareinlage zweifelsfrei nicht zum Nachlass gehört.

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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130973 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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