Muss die Bank im Verlassenschaftsverfahren über Konten Auskunft geben?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Banken, Gerichtskommissäre
Ja. Der Gerichtskommissär und das Verlassenschaftsgericht haben ein eigenes Auskunftsrecht gegenüber der Bank, auf das Bankgeheimnis kann sie sich dagegen grundsätzlich nicht berufen. Das gilt auch, wenn das Verlangen auf den Antrag eines Pflichtteilsberechtigten zurückgeht, und die Bank kann die Auskunft auch nicht mit Rechten Dritter oder von Mitinhabern verweigern. Keine Auskunftspflicht besteht nur, wenn ein Konto oder eine Spareinlage zweifelsfrei nicht zum Nachlass gehört.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das zur Z 3 des § 38 Abs 2 BWG Gesagte muss sinngemäß auch für die Z 4 gelten. In § 38 Abs 2 Z 4 BWG ist daher eine eigene Rechtsgrundlage für das Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts zu erblicken. Dieses umfasst sämtliche für die Erfüllung der in § 133 AußStrG genannten Aufgaben erforderlichen Informationen (ds die Erforschung des Vermögens, die Überwachung der Verwaltungstätigkeit zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls der vertretenen Person und die Sicherung des Vermögens). Die Beurteilung setzt eine Interessenabwägung im Einzelfall voraus.OGH 8 Ob 120/20k, 25.06.2021
- Solange daher der Bank keine entsprechenden gegenteiligen Nachweise vorliegen, darf sie auch bei Kleinbetragssparbüchern, bei denen der Erblasser als Einleger identifiziert ist, keineswegs zweifelsfrei davon ausgehen, dass sie nicht dem Nachlass zuzuordnen sind. Daher besteht auch betreffend solche Spareinlagen eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Verlassenschaftsgericht, ohne dass es auf den Besitz der Sparurkunde ankommt.OGH 2 Ob 101/20x, 25.03.2021
- Es besteht nur dann keine Auskunftspflicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist.OGH 2 Ob 101/20x, 25.03.2021
- Der Umfang ihrer Befugnisse ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Gerichtskommissärs, vor allem also aus den §§ 145 ff und 165 ff AußStrG.OGH 2 Ob 113/17g, 16.05.2018
- Hier: Die Beischaffung eines Überweisungsbelegs, mit dem geklärt werden kann, ob ein Betrag vom Konto des Erblassers auf ein anderes Konto des Erblassers überwiesen wurde, dient jedenfalls der Klärung der Nachlasszugehörigkeit des überwiesenen Betrags. Antrag der Noterben auf Beischaffung eines Einzelbelegduplikats daher zulässig und berechtigt.OGH 2 Ob 183/15y, 29.09.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130973 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 784 · Ausnahmen
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