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Kann ich eine zugesagte Gewinnzusage einfordern?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Unternehmer, Verbraucher, Versandhandel
Ja. Das Gesetz legt selbst klar genug fest, unter welchen Voraussetzungen Sie eine Gewinnzusage einfordern können. Wie dieser Anspruch rechtlich einzuordnen ist, spielt dafür keine Rolle.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 19.10.2016 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Die genaue dogmatische Einordnung der Rechtsfigur des in Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie RL 97/7/EG mit § 5j KSchG geschaffenen Anspruches ist nicht entscheidend, weil der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen selbst ausreichend klar definiert hat (so schon 7 Ob 290/01z).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102709 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

KSchG §5j; EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 allg

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Absender einer Gewinnzusage

Als Absender einer Gewinnzusage gilt jener Unternehmer, den ein durchschnittlicher Empfänger in Ihrer Lage als denjenigen ansieht, der den Gewinn verspricht. Das bloße Kuvertieren, Frankieren oder Übergeben an die Post macht noch niemanden zum Absender. Nicht jeder, der an der Übermittlung oder am dazugehörigen Versandgeschäft beteiligt ist, haftet Ihnen daher für den Gewinn.

günstig für Unternehmer Anbahnung eines Geschäfts durch den Verbraucher

Eine Anbahnung durch Sie liegt etwa vor, wenn Sie die Antwortkarte einer Postwurfsendung zurückschicken, um eine Gerätevorführung zu erreichen, oder wenn Sie sich auf eine Zeitungsanzeige hin telefonisch beim Unternehmer melden. Nach der späteren Rechtsprechung muss die Anbahnung genau jenen Vertrag betreffen, der dann geschlossen wurde; sie kann auch über eine nahestehende Person erfolgen.

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