Kann ich eine zugesagte Gewinnzusage einfordern?
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Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 19.10.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102709 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 159/16p, 19.10.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
KSchG §5j; EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 allg
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Absender einer Gewinnzusage gilt jener Unternehmer, den ein durchschnittlicher Empfänger in Ihrer Lage als denjenigen ansieht, der den Gewinn verspricht. Das bloße Kuvertieren, Frankieren oder Übergeben an die Post macht noch niemanden zum Absender. Nicht jeder, der an der Übermittlung oder am dazugehörigen Versandgeschäft beteiligt ist, haftet Ihnen daher für den Gewinn.
Eine Anbahnung durch Sie liegt etwa vor, wenn Sie die Antwortkarte einer Postwurfsendung zurückschicken, um eine Gerätevorführung zu erreichen, oder wenn Sie sich auf eine Zeitungsanzeige hin telefonisch beim Unternehmer melden. Nach der späteren Rechtsprechung muss die Anbahnung genau jenen Vertrag betreffen, der dann geschlossen wurde; sie kann auch über eine nahestehende Person erfolgen.