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Muss die Firma den zugesagten Gewinn wirklich auszahlen?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Verbraucher, Versandunternehmen
Ja. Wird der Hinweis auf weitere Bedingungen nur versteckt angebracht, etwa klein gedruckt auf der Innenseite des Kuverts, dann zählt die Gewinnzusage so, wie sie auf den ersten Blick wirkt. Das Unternehmen ist daran gebunden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 19.10.2016 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Wird auf der Vorderseite der Gewinnzusage in einem überdruckten Teil ein schwer eruierbarer Hinweis auf umseitige (in die Innenseite des Versendungsumschlages "versteckt" platzierte) Bedingungen gemacht und wird in diesen umseitigen Bedingungen nicht durch deutliche Hervorhebungen darauf aufmerksam gemacht, dass die Gewinnzusage noch von weiteren Bedingungen abhängig ist, ist die Gewinnzusage als rechtlich verbindlich zu werten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116104 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Genannte Normen

KSchG §5j

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Absender einer Gewinnzusage

Als Absender einer Gewinnzusage gilt jener Unternehmer, den ein durchschnittlicher Empfänger in Ihrer Lage als denjenigen ansieht, der den Gewinn verspricht. Das bloße Kuvertieren, Frankieren oder Übergeben an die Post macht noch niemanden zum Absender. Nicht jeder, der an der Übermittlung oder am dazugehörigen Versandgeschäft beteiligt ist, haftet Ihnen daher für den Gewinn.

günstig für Unternehmer Garantieangaben im Onlineshop

Ja. Ein Onlineshop darf die Angaben zur Garantie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in einem aufklappbaren Textteil oder in einem eigenen Fenster unterbringen. Voraussetzung ist, dass Sie schon bei der Produktbeschreibung deutlich und rechtzeitig darauf hingewiesen werden, wo diese Angaben zu finden sind und worum es dabei geht.

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