Muss die Firma den zugesagten Gewinn wirklich auszahlen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 19.10.2016 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zusendungen, bei denen erst im Kleingedruckten, an unauffälliger Stelle oder erst als Ergebnis einer akribischen Textanalyse ein anderer, für den Unternehmer günstigerer Sinn ermittelt werden könnte, sind von den Rechtsfolgen des § 5j KSchG umfasst.OGH 5 Ob 26/06v, 30.05.2006
- Hier: Es wird der Eindruck erweckt, der Empfänger der Zusendung habe jedenfalls EUR 12.500,- (also einen bestimmten Preis) gewonnen. Dass zusätzlich der Eindruck erweckt wird, der Preis könne auch noch höher ausfallen, kann nicht dazu führen, dem betroffenen Verbraucher den Anspruch auf den ihm jedenfalls (scheinbar) zugesagten (Mindestpreis) Preis zu verwehren.OGH 9 Ob 21/04k, 21.04.2004
- Zusendung wie in 9 Ob 65/03d.OGH 9 Ob 118/03y, 22.10.2003
- Hier: Bezeichnet sich der Unternehmer in der Zusendung als "beliebtester Geldgewinn-Versender" und spricht von einer "Gewinn-Bar-Auszahlung" auf Grund eines schon vorhandenen "Guthaben-Belegs" sowie von "vielen tausend Gewinnern", und fragt den Verbraucher, wie er in seinem "Gewinnfall die öS 210.000 erhalten" wolle, und bietet ihm bereits seine Unterstützung "bei der Anlage dieses vielen Geldes" an, und erläutert ferner, der Bargeldgewinn könne "neben dem Absenden eines Briefes auch erstmals telefonisch sofort beauftragt werden", wird offenkundig der (falsche) Eindruck vermittelt, der Verbaucher habe bereits gewonnen und müsse sich zur Gewinnauszahlung nur noch bis zu einem bestimmten Termin anmelden; hätte doch der Verbraucher den gegenteiligen Schluss allenfalls nur aus der "Kopie des öffentlichen Protokolls des staatlich vereidigten Notars" ziehen können, wobei jedoch das Verlosungsdatum durch seine Schreibweise und Platzierung verschleiert war.OGH 1 Ob 118/03i, 01.07.2003
- Den auf der Innenseite eines Briefumschlags abgedruckten Teilnahmebedingungen kommt kein Auffälligkeitswert zu.OGH 1 Ob 118/03i, 01.07.2003
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- Die Frage, ob durch die Zusendung beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, kann regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden.OGH 9 Ob 65/03d, 25.06.2003
- Die Rechtsfolgen des § 5j KSchG treten auch dann ein, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, bereits gewonnen zu haben, dies aber aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung zumindest ernstlich für möglich halten durften.OGH 2 Ob 73/03d, 24.04.2003
- Voraussetzung für eine Anwendung des § 5j KSchG soll vor allem sein, dass die Zusendung durch ihre Gestaltung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe.OGH 1 Ob 303/02v, 28.02.2003
- Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bgegen § 5j KSchG.OGH 4 Ob 27/03d, 18.02.2003
- Wenn die in der Übersicht der drei Gewinne neben dem Geldgewinn abgedruckte Zahl mit der von der Klägerin auf ihrem "grünen Smiley" freigerubbelten Zahl übereinstimmt, wird nach der Unklarheitenregel im Gesamtzusammenhang der Eindruck erweckt, bereits gewonnen zu haben; dies auch ungeachtet der Tatsache, dass wiederholt nur von einer "Gewinnchance" die Rede ist.OGH 4 Ob 27/03d, 18.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116104 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 1 Ob 159/16p, 19.10.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
KSchG §5j
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Absender einer Gewinnzusage gilt jener Unternehmer, den ein durchschnittlicher Empfänger in Ihrer Lage als denjenigen ansieht, der den Gewinn verspricht. Das bloße Kuvertieren, Frankieren oder Übergeben an die Post macht noch niemanden zum Absender. Nicht jeder, der an der Übermittlung oder am dazugehörigen Versandgeschäft beteiligt ist, haftet Ihnen daher für den Gewinn.
Ja. Ein Onlineshop darf die Angaben zur Garantie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in einem aufklappbaren Textteil oder in einem eigenen Fenster unterbringen. Voraussetzung ist, dass Sie schon bei der Produktbeschreibung deutlich und rechtzeitig darauf hingewiesen werden, wo diese Angaben zu finden sind und worum es dabei geht.