Habe ich kein Rücktrittsrecht, wenn ich das Geschäft selbst angebahnt habe?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 24.05.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kongruente Anbahnung durch den Verbraucher, indem dieser (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet.OGH 10 Ob 7/22k, 24.05.2022
- Hier: Kongruente Anbahnung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen verneint.OGH 1 Ob 76/09x, 05.05.2009
- Maßgeblich ist nur eine kongruente Anbahnung: Der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde.OGH 1 Ob 76/09x, 05.05.2009
- Es ist gleichgültig, ob die Anbahnungshandlung durch den Verbraucher selbst, oder eine ihm nahestehende Person aus dem Familienverband erfolgte. Hier: Lebensgefährte.OGH 2 Ob 75/00v, 30.03.2000
- Anbahnung durch den Verbraucher, wenn er das Kraftfahrzeug beim Händler selbst aussucht und die Finanzierung durch die klagende Bank durch Unterfertigung eines Vertragsformulares in die Wege leitet.OGH 7 Ob 594/94, 08.11.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079254 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 10 Ob 7/22k, 24.05.2022, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 3 · Rücktrittsrecht
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Rücktrittsrecht bei Geschäften außerhalb der Geschäftsräume entfällt nur, wenn Sie selbst genau jenes Geschäft angebahnt haben, das dann geschlossen wurde. Es genügt nicht, dass Sie irgendwann einmal Kontakt aufgenommen haben. Sie müssen erkennbar in Verhandlungen über dieses bestimmte Geschäft treten wollen.
Nein, dadurch allein nicht. Anbahnen heißt, dass Sie dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck bringen, über ein ganz bestimmtes Geschäft verhandeln zu wollen. Prospekte oder kostenlose Informationen anzufordern genügt dafür nicht; Sie müssen genau jenen Vertrag angebahnt haben, der dann geschlossen wurde.