OGH 1 Ob 159/16p
Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Ja. Das Gesetz legt selbst klar genug fest, unter welchen Voraussetzungen Sie eine Gewinnzusage einfordern können. Wie dieser Anspruch rechtlich einzuordnen ist, spielt dafür keine Rolle.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Was eine Äußerung bedeutet, richtet sich danach, wie sie ein durchschnittlich verständiger Empfänger verstehen musste. Nicht die Absicht des Sprechers und nicht Ihr eigenes Verständnis sind entscheidend.
Ja. Wird der Hinweis auf weitere Bedingungen nur versteckt angebracht, etwa klein gedruckt auf der Innenseite des Kuverts, dann zählt die Gewinnzusage so, wie sie auf den ersten Blick wirkt. Das Unternehmen ist daran gebunden.
Auch die Verständigung von angeblichen Gewinnen aller Art soll als unerwünschte Werbemethode verhindert werden. Deshalb können Sie einen zugesagten Preis einfordern. Ausgenommen sind nur Zusendungen, die von vornherein keinen Zweifel daran lassen, dass der Gewinner erst durch eine Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss.
Ja. Der Anspruch aus einer Gewinnzusage setzt nicht voraus, dass sie mit der Anbahnung eines Kaufs verbunden war. Es genügt jede unseriöse Gewinnzusage, mit der ein Unternehmen aus erkennbarer Gewinnabsicht Ihr Verhalten als Verbraucher unsachlich beeinflussen will.
Nein. Ist der Anspruch aus einer Gewinnzusage einmal entstanden, wird er nicht dadurch beseitigt, dass Sie später von Fachkundigen über den wahren Inhalt aufgeklärt werden. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass Sie die Absicht des Unternehmens zum Zeitpunkt Ihrer Forderung noch immer nicht durchschaut haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 12.05.2016, 60 R 70/15x-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1315 KSchG § 5c ZPO Art. 41 ZPO § 50
Entscheidungstext
37 Absätze, 18.896 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.10.2016
Geschäftszahl
1Ob159/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** H*****, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei S***** Ltd, *****, vertreten durch Dr. Katja Matt, Rechtsanwältin in Bregenz, wegen 20.955 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2016, GZ 60 R 70/15x-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 18. August 2015, GZ 7 C 649/13m-26, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.411,20 EUR (darin 235,20 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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