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Ist mein Betrieb stillgelegt oder nur übergeben worden?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat, Schwangere
Eine Betriebsstilllegung liegt nur dann vor, wenn zugleich kein Betriebsübergang stattfindet. Wird der Betrieb also an jemand anderen übertragen, ist er nicht stillgelegt. Dieser Begriff wird für Betriebsrat, Präsenzdienst und Mutterschutz einheitlich verstanden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.03.2017 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Der den § 121 Z 1 ArbVG, § 12 Abs 3 APSG, § 10 Abs 3 MuttSchG (zitiert in § 6 EKUG) gemeinsame Begriff der Betriebsstilllegung hat durch das AVRAG einen (teilweisen) Funktionswandel beziehungsweise eine Ergänzung dahin erfahren, dass eine Betriebsstilllegung nur dann vorliegt, wenn auch ein Betriebsübergang nicht gegeben ist. (§ 48 ASGG.)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102973 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Gesellschafterwechsel und Betriebsübergang

Nein. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass der Inhaber wechselt, also jene Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den Beschäftigten die Arbeitgeberpflichten eingeht. Wechseln nur die Gesellschafter der Gesellschaft, die den Betrieb führt, bleibt die Inhaberin dieselbe; das ist auch bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel kein Betriebsübergang. Auf Eigentum oder eine Veräußerung kommt es dabei nicht an.

günstig für Arbeitgeber Kündigung nach Betriebsübergang

Nein. Wurden Sie im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt, haben Sie die Wahl, auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Beendigung anzunehmen. Nehmen Sie eine frist- und termingerechte Kündigung an, steht Ihnen darüber hinaus keine Entschädigung für weitere Monate zu.

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