Wann gilt ein Betrieb als dauerhaft eingestellt?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Für eine dauernde Stilllegung sprechen etwa die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, der Verkauf der Maschinen und Einrichtungen, der Abverkauf der Waren und das Ende der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten. In der Regel müssen mehrere dieser Schritte mit der Absicht zusammentreffen, den Betrieb einzustellen. Entscheidend ist die tatsächliche Einstellung, die auch schon vor dem Ende der Abwicklung liegen kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Maßnahmen, die die Betriebsstilllegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstilllegung zu erfüllen. Es ist allein auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen, die meistens nach Beginn des Liquidierungsprozesses, jedoch unter Umständen vor seinem Ende liegen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Umstellung eines Musicaltheaters auf ein „Stagione-Opernhaus"; Betriebsstilllegung verneint.OGH 9 ObA 83/08h, 04.08.2009
- Kann trotz Änderung von Elementen des Betriebs nach allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen angenommen werden, dass der alte Betrieb in seinem wesentlichen Kern fortbesteht, kann von einer Einstellung nicht gesprochen werden.Bei dieser Bewertung ist von den Hauptelementen eines Betriebs auszugehen, also Betriebsinhaber, Beschäftigte, Betriebsmittel, Betriebszweck, Betriebsorganisation und Standort. Eine Veränderung eines oder nur einzelner dieser Elemente beseitigt die Betriebsidentität grundsätzlich nicht.OGH 9 ObA 83/08h, 04.08.2009
- Während also im Fall des § 62 Z 1 ArbVG iVm § 120 Abs 3 ArbVG dem Gericht keine Zustimmungskompetenz zukommt, regelt demgegenüber § 121 Z 1 ArbVG das Vorgehen bei erst beabsichtigter dauernder Stilllegung, also jenen vor der Einstellung des Betriebes liegenden Zeitraum, in welchem echte irreversible Stilllegungshandlungen bereits eingesetzt haben.OGH 9 ObA 90/05h, 07.06.2006
- Eine dauernde Betriebseinstellung liegt dann vor, wenn jede Tätigkeit im Rahmen der bisherigen Organisationseinheit beendet ist. Es müssen alle subjektiven und objektiven Vorkehrungen getroffen sein, die für eine Einstellung des Betriebes auf nicht absehbare Zeit sprechen.OGH 8 ObA 207/00z, 29.03.2001
- Hier: Zustand der "stehenden Reserve mit Stillstandskonservierung" - weitgehende Einschränkung des Betriebes, nicht aber gänzliche Stilllegung.OGH 9 ObA 316/00m, 28.02.2001
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- Eine dauernde Betriebsstilllegung ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Absicht, den Betrieb dauernd stillzulegen, anhand konkreter Maßnahmen objektivieren lässt. Eine Betriebsstillegung ist ein äußerst komplexer Vorgang, der sich auch zeitlich meist länger hinzieht.OGH 9 ObA 2309/96s, 30.04.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106047 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 9 ObA 74/25k, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 45/19m, 15.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 62 · Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
- ArbVG § 120 · Kündigungs- und Entlassungsschutz
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