Ist der Betrieb eingestellt, wenn die Firma verkauft wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 17.01.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der konkursgerichtliche Beschluss auf Schließung des Unternehmens kann daher für sich allein nicht als „dauernde Einstellung" des Betriebs gewertet werden.OGH 8 ObA 7/05w, 26.01.2006
- Daher liegt auch dann keine „dauernde Einstellung" des Betriebs vor, wenn der bisherige Inhaber die Betriebstätigkeit beendet, der Betrieb aber kurze Zeit später im Gefolge eines Verkaufs oder von Umstrukturierungen von einem neuen Inhaber den Betrieb weitergeführt wird.OGH 8 ObA 7/05w, 26.01.2006
- Hier: Betrieb wurde im Konkurs nachdem er monatelang stillstand zerschlagen: Kein Betriebsübergang sondern Betriebsstilllegung.OGH 8 ObS 7/03t, 16.10.2003
- Von einer Stillegung kann nur dann die Rede sein, wenn die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stillegung auf Dauer gerichtet ist.OGH 8 Ob 2092/96x, 12.09.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050993 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 6 ObA 2/23x, 17.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 40/23g, 18.03.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 62 · Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass der Inhaber wechselt, also jene Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den Beschäftigten die Arbeitgeberpflichten eingeht. Wechseln nur die Gesellschafter der Gesellschaft, die den Betrieb führt, bleibt die Inhaberin dieselbe; das ist auch bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel kein Betriebsübergang. Auf Eigentum oder eine Veräußerung kommt es dabei nicht an.
Ohne unnötigen Aufschub. Ihr Anspruch, beim Erwerber des Betriebs weiterbeschäftigt zu werden, kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, weil auch der Vertragspartner Klarheit braucht. Wie lange Sie Zeit haben, hängt vom Einzelfall ab; hat Sie der Arbeitgeber nicht ordentlich informiert, wirkt sich das zu Ihren Gunsten aus.