Darf ich meine Gesellschafterrechte gegen die Gesellschaft ausüben?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Mitgesellschafter, Unternehmer
Die Treuepflicht verlangt nicht, dass Sie die Interessen der Gesellschaft immer über Ihre eigenen stellen. Rechte, die vor allem Ihren eigenen Interessen dienen, dürfen Sie im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellschaft ausüben. Dazu zählt das Recht zu kündigen oder die Auflösung zu verlangen, um von der Haftung frei zu werden und Ihren vollen Anteil zu erhalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruhende gesellschaftliche Treuepflicht gebietet es nicht, die Interessen der Gesellschaft stets über jene des Gesellschafters zu stellen. So können sogenannte "eigennützige" Rechte des Gesellschafters, die primär seinen Interessen dienen, im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellschaft ausgeübt werden. Zu diesen Rechten gehört auch das Recht auf Kündigung beziehungsweise Auflösung und Liquidation zum Zwecke der Befreiung von der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten und Erhalt des vollen Anteils am Liquidationserlös.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- „Eigennützige“ Mitgliedschaftsrechte, also Rechte des Gesellschafters, die primär dessen Interessen dienen, dürfen im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellschaft ausgeübt werden. In einem derartigen Fall können Einschränkungen durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen aus einem „Drittgeschäft“ des Gesellschafters mit der Gesellschaft, also einem neben der Mitgliedschaft abgeschlossenen zivilrechtlichen Schuldverhältnis mit der Gesellschaft.OGH 6 Ob 146/24z, 30.04.2025
- Beim eigennützigen Recht auf Gewinnausschüttung einer Aktiengesellschaft besteht für den Aktionär keine Pflicht zur Unterordnung unter das Gesellschaftsinteresse; im Regelfall ist jenseits der vom Gesetz gezogenen Grenzen kein Aktionär verpflichtet, seine Ausschüttungsinteressen dem Gesellschaftsinteresse unterzuordnen.OGH 6 Ob 169/16w, 24.10.2016
- Bei „eigennützigen“ Mitgliedschaftsrechten können Einschränkungen durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.OGH 6 Ob 169/16w, 24.10.2016
- Die Treuepflicht gebietet es einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und ‑ sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen ‑ immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist. Für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, kann jedoch im jeweils zu prüfenden Einzelfall dann treuwidrig sein, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung massiv überwiegen oder wenn der Gesellschafter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG weiß.OGH 6 Ob 100/12t, 31.01.2013
- Aus der - im Liquidationsstadium der Gesellschaft abgeschwächten - allgemeinen Treuepflicht unter Gesellschaftern ist nicht abzuleiten, diese müssten im Interesse der übrigen Gesellschafter besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihres Anteils am Liquidationserlös walten lassen.OGH 6 Ob 190/08x, 01.10.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: GmbH in Liquidation.OGH 6 Ob 190/08x, 01.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107912 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 146/24z, 30.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 108 · Gestaltungsfreiheit
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