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Darf ich meine Gesellschafterrechte gegen die Gesellschaft ausüben?

günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Mitgesellschafter, Unternehmer
Die Treuepflicht verlangt nicht, dass Sie die Interessen der Gesellschaft immer über Ihre eigenen stellen. Rechte, die vor allem Ihren eigenen Interessen dienen, dürfen Sie im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellschaft ausüben. Dazu zählt das Recht zu kündigen oder die Auflösung zu verlangen, um von der Haftung frei zu werden und Ihren vollen Anteil zu erhalten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruhende gesellschaftliche Treuepflicht gebietet es nicht, die Interessen der Gesellschaft stets über jene des Gesellschafters zu stellen. So können sogenannte "eigennützige" Rechte des Gesellschafters, die primär seinen Interessen dienen, im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellschaft ausgeübt werden. Zu diesen Rechten gehört auch das Recht auf Kündigung beziehungsweise Auflösung und Liquidation zum Zwecke der Befreiung von der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten und Erhalt des vollen Anteils am Liquidationserlös.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107912 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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