Muss das Urteil in die Zeitung, obwohl es online abrufbar ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die elektronische Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes ist schon aufgrund der Anonymisierung der Prozessparteien nicht zur Aufklärung des Publikums geeignet.OGH 6 Ob 242/15d, 22.12.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128866 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 9 Ob 81/21h, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 21/22v, 24.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 16/18w, 24.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 17/16t, 27.06.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 30 · Anwendung des UWG
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wird ein Urteil in einer Zeitung veröffentlicht, darf weder die Platzierung noch die besondere optische Gestaltung dem Kläger überlassen bleiben. Das Gericht legt die Art der Veröffentlichung möglichst genau fest, damit niemand durch kostentreibende Zusatzwünsche die Rechnung erhöht. Bis ins letzte Detail muss die Aufmachung aber nicht bestimmt werden.
Nein. Die Ermächtigung, ein Urteil zu veröffentlichen, umfasst die Kostenentscheidung nicht. Sie ist zwar Teil des Urteilsspruchs, klärt das Publikum aber über keinen maßgeblichen Umstand auf. Auch die Abweisung eines Mehrbegehrens ist nicht mitzuveröffentlichen.