Zum Inhalt springen

Muss das Urteil in die Zeitung, obwohl es online abrufbar ist?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Konsument, Mitbewerber, Verbraucherverbände
Ja, das bleibt möglich. Das Interesse an einer Veröffentlichung in einer Zeitung fällt nicht deshalb weg, weil die Entscheidung auch in der Rechtsdatenbank des Bundes oder auf der Website der obsiegenden Partei abrufbar ist. Die Veröffentlichung in der Rechtsdatenbank ist schon wegen der Anonymisierung der Parteien nicht geeignet, das Publikum aufzuklären.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Dem Interesse an der Urteilsveröffentlichung in einem Printmedium tut es keinen Abbruch, dass die Öffentlichkeit die Entscheidung auch im Rechtsinformationssystem des Bundes oder auf den Webseiten der obsiegenden Partei abrufen kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128866 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 7.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Gestaltung der Urteilsveröffentlichung

Nein. Wird ein Urteil in einer Zeitung veröffentlicht, darf weder die Platzierung noch die besondere optische Gestaltung dem Kläger überlassen bleiben. Das Gericht legt die Art der Veröffentlichung möglichst genau fest, damit niemand durch kostentreibende Zusatzwünsche die Rechnung erhöht. Bis ins letzte Detail muss die Aufmachung aber nicht bestimmt werden.

günstig für Beklagter Umfang der Urteilsveröffentlichung

Nein. Die Ermächtigung, ein Urteil zu veröffentlichen, umfasst die Kostenentscheidung nicht. Sie ist zwar Teil des Urteilsspruchs, klärt das Publikum aber über keinen maßgeblichen Umstand auf. Auch die Abweisung eines Mehrbegehrens ist nicht mitzuveröffentlichen.

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Urteilsveröffentlichung in Printmedien
Wettbewerb · Veröffentlichung des Urteils nach Wettbewerbsverstoß
Wettbewerb · Veröffentlichung eines Urteils
Wettbewerb · Veröffentlichung eines Urteils im Internet