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Warum steht bei einer Urteilsveröffentlichung dabei, dass das Gericht sie erlaubte?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Konsument, Kläger, Beklagter
Wird ein Urteil veröffentlicht, wird auch die gerichtliche Ermächtigung dazu mitveröffentlicht. So erkennen die Leser, dass das Gericht ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bejaht hat. Es handelt sich also nicht um eine Veröffentlichung, die der Kläger von sich aus und auf eigene Kosten vornimmt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Die Veröffentlichung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hat insofern auch einen entsprechenden Aufklärungswert, als damit klargestellt wird, daß das Gericht ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Urteilsveröffentlichung bejaht hat und nicht etwa der Kläger aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten die Veröffentlichung vornimmt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079955 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Genannte Normen

UWG §25 Abs5

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Umfang der Urteilsveröffentlichung

Nein. Die Ermächtigung, ein Urteil zu veröffentlichen, umfasst die Kostenentscheidung nicht. Sie ist zwar Teil des Urteilsspruchs, klärt das Publikum aber über keinen maßgeblichen Umstand auf. Auch die Abweisung eines Mehrbegehrens ist nicht mitzuveröffentlichen.

günstig für Beklagter Umfang der Urteilsveröffentlichung

Nein. Die Ermächtigung zur Veröffentlichung gehört zwar zum veröffentlichten Urteilsspruch, die Entscheidung über die Prozesskosten wird nach der späteren Rechtsprechung aber nicht einbezogen. Veröffentlicht wird nur der Spruch über die Unterlassung, nicht jener über Rechnungslegung oder Schadenersatz.

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