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In welchem Medium wird ein gewonnenes Urteil veröffentlicht?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Kläger, Beklagter
Das Gericht wählt das Medium nach seinem Ermessen, muss sich dabei aber im Rahmen Ihres Antrags halten. Überlassen Sie ihm die Wahl, kann es jedes Medium bestimmen, das ihm zweckmäßig erscheint. Nennen Sie bestimmte Medien, darf es nur eines davon auswählen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.02.2019 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Wenn auch die Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung - insbesondere der dafür herangezogenen Medien - dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, muss sie sich doch im Rahmen des Antrages halten. Überlässt der Kläger die Wahl des Mediums dem Gericht, dann steckt er damit den Rahmen so weit ab, dass das Gericht jedes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ihm zweckmäßig erscheinende Medium wählen kann. Begehrt er aber ausdrücklich die Veröffentlichung nur in einer bestimmten Gruppe von Medien, dann engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichtes ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag des Klägers umfasstes Medium bestimmen. Diese Rechtslage, die sich aus § 405 ZPO ergibt, ist damit ähnlich jener bei der Entscheidung über Sicherungsanträge. -"Anti-Zahnstein"

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079615 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

UWG §25 Abs4; MSchG §55; PatG 1970 §149

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Gestaltung der Urteilsveröffentlichung

Nein. Wird ein Urteil in einer Zeitung veröffentlicht, darf weder die Platzierung noch die besondere optische Gestaltung dem Kläger überlassen bleiben. Das Gericht legt die Art der Veröffentlichung möglichst genau fest, damit niemand durch kostentreibende Zusatzwünsche die Rechnung erhöht. Bis ins letzte Detail muss die Aufmachung aber nicht bestimmt werden.

günstig für Beklagter Veröffentlichung des Urteils als Nebenanspruch

Die Ermächtigung, ein Urteil zu veröffentlichen, ist kein eigenständiger Anspruch. Sie besteht nur, solange auch ein Anspruch auf Unterlassung besteht.

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Veröffentlichung eines Urteils
Verfahrensrecht · Veröffentlichung eines Urteils im Rechtsmittel
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