Zählt mein aus Not erworbenes Einkommen beim Ehegattenunterhalt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.02.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt für den Unterhaltsanspruch nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch in der Zukunft.OGH 6 Ob 8/17w, 27.02.2017
- Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht.OGH 6 Ob 311/05m, 26.01.2006
- Versucht der Unterhaltsberechtigte in seiner Not gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, so soll damit der Unterhaltsschuldner nicht entlastet werden.OGH 1 Ob 108/01s, 29.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105570 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 8/17w, 27.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr eigenes Einkommen wird in angemessener Weise berücksichtigt, auch wenn Sie den Haushalt geführt haben. Ein Zuschuss ist erst dann zu leisten, wenn sich die Einkommen der beiden berufstätigen Ehegatten wesentlich unterscheiden. Mussten Sie aber nur wegen einer Unterhaltsverletzung des anderen eine Arbeit annehmen, mindert dieses Einkommen Ihren Anspruch nicht.
Als eigene Einkünfte gilt alles, was Sie tatsächlich an Geld oder Sachleistungen erhalten und nach eigenem Gutdünken verwenden dürfen, sofern das Gesetz die Leistung nicht anders zweckbindet. Dazu zählen auch Erträge aus Vermögen, also Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrenten.