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Zählt mein aus Not erworbenes Einkommen beim Ehegattenunterhalt?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Haushaltsführende
Nein. Verdienen Sie nur deshalb selbst etwas, weil der andere seinen Unterhalt nicht zahlt, bleibt dieses Einkommen außer Betracht. Es fiele ja weg, sobald er wieder zahlt. Haben Sie die Lebensverhältnisse einvernehmlich so eingerichtet, dass einer verdient und der andere den Haushalt führt, kann sich der Zahlungspflichtige auch nicht dadurch befreien, dass er Sie aus der gemeinsamen Wohnung drängt oder selbst auszieht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.02.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Eigenes Einkommen, das ein Eheteil nur auf Grund der durch die Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwirbt, ist außer Betracht zu lassen, weil es ja im Falle der Unterhaltsleistung wieder wegfällt. Haben Eheleute ihre Lebensverhältnisse einvernehmlich so gestaltet, dass der eine - in der Regel der Mann - dem Gelderwerb nachgeht, der andere - die Frau - dafür den Haushalt versorgt und dafür vom Ehegatten erhalten wird, dann kann der Unterhaltspflichtige nicht dadurch von seiner Schuld befreit werden, dass er die unterhaltsberechtigte Person aus dem gemeinsamen Haushalt hinausdrängt oder hinausekelt oder diesen verlässt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105570 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Eigenes Einkommen beim Ehegattenunterhalt

Ihr eigenes Einkommen wird in angemessener Weise berücksichtigt, auch wenn Sie den Haushalt geführt haben. Ein Zuschuss ist erst dann zu leisten, wenn sich die Einkommen der beiden berufstätigen Ehegatten wesentlich unterscheiden. Mussten Sie aber nur wegen einer Unterhaltsverletzung des anderen eine Arbeit annehmen, mindert dieses Einkommen Ihren Anspruch nicht.

günstig für Unterhaltspflichtiger Eigene Einkünfte beim Ehegattenunterhalt

Als eigene Einkünfte gilt alles, was Sie tatsächlich an Geld oder Sachleistungen erhalten und nach eigenem Gutdünken verwenden dürfen, sofern das Gesetz die Leistung nicht anders zweckbindet. Dazu zählen auch Erträge aus Vermögen, also Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrenten.

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