OGH 6 Ob 8/17w
Worum es ging: Bekomme ich Kosten ersetzt, wenn ich nur teilweise erfolgreich bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, im Ausmaß Ihres Erfolgs. Wehren Sie als Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrags ab, steht Ihnen der Kostenersatz in diesem Umfang zu. Bleiben Sie dagegen zur Gänze erfolglos, tragen Sie Ihre Kosten endgültig selbst.
Nein. Die Bestimmung schützt vor allem jene, die nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushalts allein gelassen werden. Von Ihnen darf nicht verlangt werden, dass Sie nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und selbst für Ihren Unterhalt sorgen. Nehmen Sie aus Not dennoch eine Arbeit an, entlastet das den Unterhaltspflichtigen nicht.
Eigenes Einkommen des Kindes vermindert seinen gesamten Unterhaltsanspruch, also die Geldleistung ebenso wie die Betreuung. Im Zweifel kommt es daher zur Hälfte auch dem betreuenden Elternteil zugute. Darauf, ob dieser tatsächlich ein Kostgeld verlangt oder erhält, kommt es nicht an.
Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.
Nein. Verdienen Sie nur deshalb selbst etwas, weil der andere seinen Unterhalt nicht zahlt, bleibt dieses Einkommen außer Betracht. Es fiele ja weg, sobald er wieder zahlt. Haben Sie die Lebensverhältnisse einvernehmlich so eingerichtet, dass einer verdient und der andere den Haushalt führt, kann sich der Zahlungspflichtige auch nicht dadurch befreien, dass er Sie aus der gemeinsamen Wohnung drängt oder selbst auszieht.
Nein. Mussten Sie eine Beschäftigung annehmen, um die vom anderen verschuldete finanzielle Notlage abzufedern, darf Sie das bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter stellen. Sie werden so behandelt, als wären Sie nicht arbeiten gegangen. Der Zahlungspflichtige wird dadurch nicht entlastet.
Nicht, wenn Sie arbeiten müssen, weil der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, und Sie sich darauf berufen. Dann bleibt der volle Unterhalt bestehen. Umgekehrt können Sie sich dann aber nicht darauf berufen, wegen der Nebenbeschäftigung länger als die durchschnittliche Studiendauer studieren zu dürfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 09.11.2016, 43 R 544/16t-42
Zitierte Paragrafen
ABGB § 140 ABGB § 231 ABGB § 94 EO § 382 EO § 393
Entscheidungstext
56 Absätze, 14.626 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Geschäftszahl
6Ob8/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wider den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei R***** M*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen Unterhalt Volljähriger (hier: Einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. November 2016, GZ 43 R 544/16t-42, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. September 2016, GZ 1 Fam 5/16s-33, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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