Muss ich vor Gericht zuerst zur Schlichtungsstelle der Gemeinde?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Antragsteller
Ja, wenn es in Ihrer Gemeinde eine solche Stelle gibt. Dann darf das Gericht die Sache noch nicht behandeln, und eine irrtümlich eingebrachte Klage kann auch nicht einfach in einen Antrag umgedeutet werden. Haben Sie die Schlichtungsstelle dagegen bereits angerufen, ist die Umdeutung zulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Eine Behandlung eines Klagebegehrens als Antrag im Verfahren außer Streitsachen (statt der Zurückweisung der Klage) ist dann nicht möglich, wenn eine Gemeindeschlichtungsstelle besteht und daher vor der Anrufung der Gemeinde das außerstreitige Verfahren vor Gericht unzulässig ist (vgl 5 Ob 1111/92 = EvBl 1993/122).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Umdeutung der Klage in einen Antrag gemäß § 77 Abs 1 Oö. Jagdgesetz, wenn bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Kommission entschieden hat.OGH 1 Ob 66/16m, 28.04.2016
- Wenn aber bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Schlichtungsstelle befasst wurde, ist eine Umdeutung der Klage in einen Antrag auf Erlassung eines Sachbeschlusses gemäß § 37 MRG zulässig.OGH 6 Ob 55/07t, 25.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105601 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 213/18m, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- MRG § 39 · Entscheidung der Gemeinde
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