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Muss ich zuerst zur Schlichtungsstelle, bevor ich zu Gericht gehe?

betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Gibt es in Ihrer Gemeinde eine Schlichtungsstelle für Mietsachen, ist der Weg zum streitigen Gericht zunächst nicht zulässig; das Gericht weist die Klage zurück und deutet sie nicht um. Hat es die Sache dennoch in das außerstreitige Verfahren überwiesen und wurde das nicht bekämpft, bleibt es dabei. Die Schlichtungsstelle muss dann nicht mehr angerufen werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 18.03.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

1) Wenn eine Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG besteht, hat der Streitrichter bei Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges die Klage zurückzuweisen (vgl RZ 1988/63) und nicht die Umdeutung der Klage sowie Überweisung in das außerstreitige Verfahren nach § 40a JN vorzunehmen. 2) Hat der Streitrichter in einem solchen Fall - rechtswidrig, aber unbekämpft - die Klage umgedeutet und die Rechtssache in das außerstreitige Verfahren überwiesen, so erwächst dieser Beschluss in Rechtskraft und entfaltet bindende Wirkung. Dem Außerstreitrichter ist es verwehrt, die durch die Rechtskraft geheilte Rechtswidrigkeit des Beschlusses dadurch wahrzunehmen, dass vom Antragsteller die Vorschaltung der Schlichtungsstelle verlangt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108772 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 9.

Im Gesetz

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