Muss ich zuerst zur Schlichtungsstelle, bevor ich zu Gericht gehe?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Gibt es in Ihrer Gemeinde eine Schlichtungsstelle für Mietsachen, ist der Weg zum streitigen Gericht zunächst nicht zulässig; das Gericht weist die Klage zurück und deutet sie nicht um. Hat es die Sache dennoch in das außerstreitige Verfahren überwiesen und wurde das nicht bekämpft, bleibt es dabei. Die Schlichtungsstelle muss dann nicht mehr angerufen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 18.03.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
1) Wenn eine Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG besteht, hat der Streitrichter bei Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges die Klage zurückzuweisen (vgl RZ 1988/63) und nicht die Umdeutung der Klage sowie Überweisung in das außerstreitige Verfahren nach § 40a JN vorzunehmen.
2) Hat der Streitrichter in einem solchen Fall - rechtswidrig, aber unbekämpft - die Klage umgedeutet und die Rechtssache in das außerstreitige Verfahren überwiesen, so erwächst dieser Beschluss in Rechtskraft und entfaltet bindende Wirkung. Dem Außerstreitrichter ist es verwehrt, die durch die Rechtskraft geheilte Rechtswidrigkeit des Beschlusses dadurch wahrzunehmen, dass vom Antragsteller die Vorschaltung der Schlichtungsstelle verlangt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Zahlungsbegehren nach § 8 Abs 3 MRG steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, weshalb der OGH in diesem Umfang die Urteile der Vorinstanzen samt dem dazu abgeführten Verfahren als nichtig aufhob und - da eine Überweisung der Sache an die Schlichtungsstelle iSd § 39 MRG nicht in Betracht kommt - die Klage insoweit zurückwies.OGH 10 Ob 23/22p, 28.03.2023
- Bejaht das Berufungsgericht mit in das Berufungsurteil aufgenommenem Beschluss unangefochten die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs, ist der Oberster Gerichtshof daran gebunden.OGH 5 Ob 50/13h, 06.06.2013
- Die Rechtskraft zivilgerichtlicher Entscheidungen bindet auch den Außerstreitrichter.OGH 4 Ob 191/06a, 17.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108772 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 9 Ob 63/23i, 18.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 23/22p, 28.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 4/21t, 30.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 213/18m, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 85/15v, 16.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 40a
- JN § 42
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 39 · Entscheidung der Gemeinde
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) Art. 1 § 22
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