Muss ich zuerst zur Schlichtungsstelle, bevor ich zusätzliche Anträge stelle?
betrifft Mieter, Vermieter, Hauseigentümer
Vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht werden muss nur die Sache selbst, also jener Sachantrag, der das Verfahren einleitet. Zwischenfeststellungsanträge und Anträge zu Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten können Sie jederzeit dort stellen, wo das Hauptverfahren gerade anhängig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
§ 39 Abs 1 MRG verlangt lediglich, die "Sache" vorher bei der Gemeinde anhängig zu machen, womit der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint ist, nicht jedoch ein Zwischenfeststellungsantrag oder Anträge gemäß § 18a MRG. Sie können jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei ist der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen.OGH 5 Ob 166/25k, 12.03.2026
- Eine allfällige Mangelhaftigkeit oder sogar Nichtigkeit des Verfahrens oder der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist bedeutungslos, tritt doch durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde jedenfalls außer Kraft.OGH 5 Ob 87/08t, 26.08.2008
- Die zwingende Prozessvoraussetzung des § 39 Abs 1 MRG ist durch die Anrufung der Schlichtungsstelle seitens der Antragstellerin gewährleistet, weil es ausreicht, dass „die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist". Selbst wenn die Verwaltungsbehörde eine Einstellung des Verfahrens unrichtigerweise verfügte, weil nur eine wirksame Anrufung des Gerichts gemäß § 40 Abs 2 MRG eine Einstellung gerechtfertigt hätte und sich die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens über Antrag der Antragstellerin ebenfalls als unrichtige Vorgangsweise darstellte, würden allfällige Verfahrensfehler im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren nicht auf das gerichtliche Verfahren durchschlagen. Es wäre damit jeder der Parteien freigestanden, gemäß § 40 Abs 2 MRG ohne Fristbindung durch (neuerliche) Anrufung des Gerichts den Zuständigkeitsübergang an das Gericht zu bewirken.OGH 5 Ob 87/08t, 26.08.2008
- Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann.OGH 5 Ob 124/07g, 20.11.2007
- Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist.OGH 5 Ob 124/07g, 20.11.2007
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Für das Anbringen von Zwischenanträgen auf Feststellung vor dem Gericht ist die vorherige Anbringung desselben Antrages vor der Schlichtungsstelle nicht erforderlich.OGH 5 Ob 296/98k, 24.11.1998
- Hier: Zwischenfeststellungsantrag über die Frage, seit wann das Mietverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner besteht, im Hauptverfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses.OGH 5 Ob 133/97p, 13.05.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070055 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 21.
- OGH 5 Ob 166/25k, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 138/24s, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 134/24b, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 94/23v, 19.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 27/21p, 31.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 195/19s, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 176/19x, 18.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 153/17m, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 38/16y, 14.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 18 · Erhöhung der Hauptmietzinse
- MRG § 18a · Grundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- MRG § 39 · Entscheidung der Gemeinde
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