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Anderes · Nachträgliche Gründe beim Vereinsausschluss

Darf der Verein im Prozess neue Ausschlussgründe nachschieben?

günstig für Verein betrifft Vereinsmitglieder, Vereine, Parteimitglieder, Vorstände
Ja, unter einer Voraussetzung. Sieht die Satzung für das vereinsinterne Verfahren weder Ihre Anhörung noch die Bekanntgabe der Gründe vor, darf der Verein im Gerichtsverfahren auch Gründe vorbringen, die intern nicht besprochen oder noch gar nicht bekannt waren. Diese Gründe müssen aber zur Zeit des internen Ausschließungsverfahrens bereits vorgelegen sein.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 17.01.2018 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Dem Verein ist es im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Wirksamkeit eines Ausschlusses nicht verwehrt, weitere Ausschlussgründe geltend zu machen, die im vereinsinternen Ausschließungsverfahren nicht erörtert wurden oder noch nicht einmal bekannt waren, wenn die Satzung für das interne Ausschließungsverfahren eine Anhörung des Auszuschließenden und eine Bekanntgabe der Auschlussgründe nicht vorsieht. Die zum Ausschluss berechtigenden Gründe müssen daher zur Zeit des internen Ausschließungsverfahrens bereits vorgelegen sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105781 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

VerG §1; VerG §4

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