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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2018 · Fall aus Vorarlberg

OGH 6 Ob 213/17t

Worum es ging: Wie werden die Regeln eines Vereins ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bestimmungen in Vereinsstatuten und Durchführungsbestimmungen, die ein zuständiges Vereinsorgan durch Beschluss geschaffen hat, werden nicht wie ein Vertrag ausgelegt. Für sie gelten jene Regeln, nach denen Gesetze ausgelegt werden.

Nein. Sind in den Statuten zwar der Ausschluss, aber keine Ausschlussgründe genannt, steht der Ausschluss nicht im Belieben der Vereinsorgane; es braucht einen wichtigen Grund. Weit zurückliegende oder erst nachträglich eingetretene Vorfälle rechtfertigen ihn nicht. Ein wichtiger Grund liegt vor allem in einer Pflichtverletzung, die das Vertrauen ernstlich erschüttert.

Ja. Ihre Rechte als Vereinsmitglied können Sie vor dem ordentlichen Gericht geltend machen. Dazu zählen die Feststellung Ihrer Mitgliedschaft, die Unwirksamkeit eines Ausschlusses und die Nichtigkeit eines Beschlusses über eine Satzungsänderung. Auch verhängte Vereinsstrafen können gerichtlich überprüft werden, selbst wenn der Verein eine eigene Schlichtungseinrichtung hat.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Nein. Der Ausschluss ist die schärfste Strafe im Verein und nur aus wichtigen Gründen zulässig. Hat der Verein rechtlich oder tatsächlich eine Monopolstellung, sind diese Gründe besonders eng auszulegen. Ein wichtiger Grund liegt vor allem dann vor, wenn Sie Mitgliedspflichten so verletzen, dass das Vertrauen ernstlich erschüttert ist.

Nein. Wartet der Verein nach Kenntnis des Ausschlussgrundes zu lange zu, verstößt das gegen Treu und Glauben und er verliert das Recht zum Ausschluss. Wie viel Zeit ihm bleibt, richtet sich nach seiner Organisationsform; er darf den Sachverhalt erheben, in seinen Gremien beraten und rechtlich prüfen.

Ja, unter einer Voraussetzung. Sieht die Satzung für das vereinsinterne Verfahren weder Ihre Anhörung noch die Bekanntgabe der Gründe vor, darf der Verein im Gerichtsverfahren auch Gründe vorbringen, die intern nicht besprochen oder noch gar nicht bekannt waren. Diese Gründe müssen aber zur Zeit des internen Ausschließungsverfahrens bereits vorgelegen sein.

Nein. Auch wenn die Satzung keine vorherige Anhörung vorsieht, muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Es genügt eine schriftliche oder mündliche Möglichkeit dazu. Entscheidend ist, dass Ihnen die Ausschlussgründe konkret vorgehalten werden, damit Sie sich verteidigen können.

Das wird nach drei Punkten beurteilt: ob die Vorschrift im nationalen Recht zum Strafrecht zählt, welche Natur die Zuwiderhandlung wirklich hat und wie schwer die angedrohte Strafe ist. Diese Beurteilung erfolgt unabhängig davon, wie der Staat die Sache selbst einordnet. Fällt Ihr Verfahren darunter, stehen Ihnen die Garantien eines Strafverfahrens zu.

Das Gesetz regelt die Aufgaben der Mitgliederversammlung nicht näher und lässt Vereinen sehr viel Freiheit. Entscheidend sind daher die Statuten Ihres Vereins. Sie können der Mitgliederversammlung praktisch alle Aufgaben übertragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914

Entscheidungstext

70 Absätze, 36.370 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2018

Geschäftszahl

6Ob213/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** G*****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Golfclub ***** eingetragener Verein, *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung eines Vereinsausschlusses (Streitwert 14.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 3. August 2017, GZ 2 R 187/17s-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Telfs vom 19. April 2017, GZ 2 C 242/17w-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem beklagten Verein die mit 1.015,38 EUR (darin 169,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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