Kann ich meinen Vereinsausschluss vor Gericht bekämpfen?
günstig für Vereinsmitglied betrifft Vereinsmitglieder, Vereine, Sportler
Ja, aber erst am Ende des Weges. Entscheidungen eines Vereinsschiedsgerichts über Ihre privaten Rechte können die staatlichen Gerichte im selben Umfang überprüfen wie Entscheidungen anderer Vereinsorgane. Vorher müssen Sie allerdings alle im Vereinsstatut vorgesehenen vereinsinternen Instanzen ausschöpfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 27.02.2020 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Erkenntnisse der Vereinsschiedsgerichte, die privatrechtliche Ansprüche der Vereinsmitglieder zum Gegenstand haben, können in demselben Umfang gerichtlich überprüft werden wie die Entscheidung anderer Vereinsorgane. Voraussetzung der Anrufung der ordentlichen Gerichte bei Verletzung von privatrechtlichen Ansprüchen durch Vereinsorgane ist allerdings die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges (hier: FPÖ Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist.OGH 7 Ob 51/17a, 21.09.2017
- Hier: Dass die vom Kläger erhobene Berufung an das Bundesparteigericht von diesem als verspätet angesehen und nicht behandelt wurde, ändert nichts daran, dass der Kläger den parteiinternen Instanzenzug ausgeschöpft hat und ihm nunmehr jedenfalls keine weiteren parteiinternen Möglichkeiten mehr offenstehen.OGH 6 Ob 62/17m, 19.04.2017
- Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.OGH 8 Ob 138/08i, 18.06.2009
- § 8 Abs 1 VerG ist grundsätzlich auch in den Fällen des § 7 VerG 2002 anwendbar.OGH 7 Ob 139/07b, 04.07.2007
- Solche Entscheidungen und Verfügungen unterliegen daher der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen.OGH 10 Ob 50/06k, 12.09.2006
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- Diese verpflichtende Anrufung der Streitschlichtungseinrichtung kommt dann nicht zum Tragen, wenn nach den Statuten, die bis zum 30. 6. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (§ 33 Abs 3 VereinsG 2002), für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit eine solche Schlichtungseinrichtung (noch) nicht besteht.OGH 7 Ob 42/06m, 10.05.2006
- Daran hat sich durch die seit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) geltende Rechtslage nichts geändert.OGH 2 Ob 51/05x, 21.04.2005
- Hier: Satzung des OÖ Fußballverbands; Streitigkeit wegen eines Spielertransfers vor den zunächst angerufenen Instanzen des ÖFB.OGH 1 Ob 273/00d, 27.02.2001
- Hier: Beschlüsse von vereinsschiedsgerichtlichen Gremien (Kontrollausschuss, Protestkomitee des Burgenländischen Fußballverbands und Rechtsmittelsenat des ÖFB).OGH 1 Ob 318/99t, 25.05.2000
- Diese "temporäre" Beschränkung des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten kann dadurch zu einer endgültigen werden, dass das Vereinsmitglied die in den Vereinsstatuten vorgesehene Berufungsinstanz nicht anruft. Dies ist unbedenklich.OGH 8 Ob 566/93, 30.03.1994
- Dass vor Anrufung der ordentlichen Gerichte der statutarische Instanzenzug ausgeschöpft sein müsse, ist eine Einwendung aus den dem Privatrecht zuzurechnenden Rechtsbezeichnungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, die erst mit der Entscheidung über die Sache selbst zu erledigen ist.OGH 6 Ob 577/86, 22.05.1986
- Den Rechtsweg ausschließende Satzungsbestimmungen sind so zu verstehen, dass davon bloß die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes betroffen ist und der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte nach Erschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges dennoch zulässig bleibt.OGH 6 Ob 647/85, 14.11.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045138 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 26.
- OGH 8 Ob 128/19k, 27.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 94/18m, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 251/15w, 18.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 599 · Verfahren und Beweisaufnahme
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