Darf ein Verein mich ausschließen, ohne mich anzuhören?
günstig für Vereinsmitglied betrifft Vereinsmitglieder, Vereine, Parteimitglieder
Nein. Auch wenn die Satzung keine vorherige Anhörung vorsieht, muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Es genügt eine schriftliche oder mündliche Möglichkeit dazu. Entscheidend ist, dass Ihnen die Ausschlussgründe konkret vorgehalten werden, damit Sie sich verteidigen können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 17.01.2018 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Auch dann, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes vorsehen, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es genügen schriftliche oder auch mündliche Äußerungsmöglichkeiten. Entscheidend ist, dass dem Auszuschließenden die Ausschlussgründe konkret vorgehalten werden, damit er sich verteidigen kann, weshalb der Auszuschließende nicht formell zu einer Äußerung aufzufordern ist, sondern bloß über die Vorwürfe Bescheid wissen und sich faktisch dazu äußern können muss.OGH 6 Ob 213/17t, 17.01.2018
- Hier: Ausschluss aus einer politischen Partei: Der Kläger wurde zwar vor dem vom Landesparteivorstand ausgesprochenen „Parteiausschluss wegen Gefahr im Verzug“ nicht angehört, später aber vom Landesparteigericht zu dessen Verhandlung geladen und dort einvernommen.OGH 6 Ob 62/17m, 19.04.2017
- Die Gewährung rechtlichen Gehörs erst im Zivilprozess über die Streitfrage der Rechtswirksamkeit der Ausschließung aus einem Verein ersetzt das Erfordernis seiner Einräumung gegenüber jenem Vereinsorgan, das über die Ausschlussfrage zu befinden hat, vor Ergehen der Entscheidung nicht.OGH 1 Ob 152/06v, 12.09.2006
- Hat sich der Kläger jedoch in erster Instanz auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs niemals berufen, so ist darauf von Amts wegen nicht einzugehen.OGH 3 Ob 239/02x, 24.04.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106615 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 6 Ob 213/17t, 17.01.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 26
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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