Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 24/25t
Worum es ging: Haftet eine Firma für Fehler ihrer leitenden Leute?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.
Haben Sie jemanden bevollmächtigt, das gesamte Versicherungsverhältnis für Sie abzuwickeln, wird Ihnen dessen Verhalten zugerechnet. Das gilt auch für die Pflichten, die Sie gegenüber der Versicherung treffen.
Die Versicherung muss beweisen, dass Sie eine Pflicht aus dem Vertrag tatsächlich verletzt haben. Ist das bewiesen, sind Sie am Zug: Sie müssen beweisen, dass Sie kein oder nur ein geringeres Verschulden trifft und dass die Verletzung für den Schaden keine Rolle gespielt hat.
Wollen Sie zeigen, dass Ihre Pflichtverletzung keine Auswirkungen hatte, müssen Sie das streng beweisen. Es genügt nicht, den ursächlichen Zusammenhang bloß als unwahrscheinlich darzustellen.
Die Auskünfte und Belege, die Sie Ihrer Versicherung geben, sollen sie in die Lage versetzen, sachgerecht über die Abwicklung des Schadensfalls zu entscheiden. Sie soll damit Art und Umfang ihrer Leistung möglichst genau und früh überblicken können.
Nach österreichischem Recht wird Ihnen das Verhalten einer anderen Person nicht schon deshalb zugerechnet, weil diese die versicherte Sache für Sie betreut. Die in Deutschland dazu entwickelte Regel lässt sich aus dem österreichischen Versicherungsvertragsgesetz nicht ableiten.
Ihre Pflicht, die Versicherung aufzuklären, soll sie vor betrügerischen Machenschaften schützen. Darüber hinaus soll sie dadurch überhaupt in die Lage kommen, sachgerecht über die Behandlung des Schadensfalls zu entscheiden.
Sie müssen alles Zweckdienliche tun, um den Hergang aufzuklären, und zwar auch dann, wenn Ihnen das selbst schadet. Die Versicherung soll dadurch sachgerecht über den Fall entscheiden können. Stellen Sie das Ereignis in einem wesentlichen Punkt unrichtig dar, verletzen Sie damit Ihre Aufklärungspflicht.
Ihre Aufklärungspflicht dient nicht nur der Klärung von Hergang, Verantwortung und Schadenshöhe. Sie umfasst auch alle Umstände, die für spätere Rückforderungen der Versicherung wichtig sein können. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob Sie alkoholisiert oder übermüdet waren.
Wer nach einem Unfall ein Beweismittel beseitigt, das für die vollständige Aufklärung nötig gewesen wäre, kann sich nicht mit selbst ausgewählten, günstigen Beweismitteln entlasten. Ein wirksamer Gegenbeweis setzt eine gleichwertige Beweislage voraus. Genau die hat der Versicherte durch sein Verhalten zerstört oder eingeschränkt.
Haben Sie Ihre Pflichten absichtlich verletzt und dabei geschädigt oder etwas verschleiert, ist der Nachweis, dass es folgenlos blieb, ausgeschlossen. Daran hat auch die Gesetzesänderung des Jahres 1994 nichts geändert.
Ja. Verletzen Sie eine Pflicht bewusst und gewollt, wird der Versicherer ohne weiteres leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt er dagegen zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch Grund und Umfang seiner Leistung beeinflusst hat.
Die Versicherung muss nur nachweisen, dass Sie eine Vertragspflicht objektiv verletzt haben. Danach ist es Ihre Aufgabe, zu behaupten und zu beweisen, dass Sie das weder absichtlich noch grob fahrlässig getan haben. Bei grober Fahrlässigkeit müssen Sie außerdem schon in erster Instanz vorbringen und beweisen, dass die Verletzung auf den Schadensfall keinen Einfluss hatte.
Auch wenn Sie eine Pflicht bewusst verletzt haben, dürfen Sie den Nachweis führen, dass sich das auf den Fall nicht ausgewirkt hat. Dieser Gegenbeweis steht Ihnen also nicht nur bei Fahrlässigkeit offen, sondern auch bei schlichtem Vorsatz.
Sie müssen Ihre Rechtsschutzversicherung auf eigene Kosten vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Falles unterrichten. Auch über die weitere Entwicklung eines bereits gemeldeten Falles müssen Sie berichten. Diese Pflicht trifft Sie persönlich und fällt nicht weg, wenn Sie einen von der Versicherung beigestellten Anwalt bevollmächtigt haben.
Ihren Anspruch verlieren Sie nur, wenn Sie Ihre Pflichten mit dem Vorsatz verletzen, die Beweislage zulasten der Versicherung zu verändern. Sie müssen dabei nicht ausschließlich täuschen wollen; es genügt, dass Sie erkennen und in Kauf nehmen, die Versicherung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben fehlzuleiten. Das gilt auch, wenn Sie damit nur einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder Schwierigkeiten vermeiden wollen.
Nicht jede absichtlich unvollständige Angabe kostet Sie den Versicherungsschutz. War erkennbar, dass sie nicht darauf abzielte, die Versicherung zu täuschen, etwa bei einer aus steuerlichen Gründen falsch ausgewiesenen Kaufurkunde, dürfen Sie weiterhin beweisen, dass Ihr Verhalten folgenlos geblieben ist.
Die Pflichten, die Sie nach einem Schadensfall treffen, sollen die Versicherung vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen schützen. Die Aussicht, sonst den Anspruch zu verlieren, soll Sie dazu bewegen, diese Verhaltensregeln ordnungsgemäß einzuhalten.
Sie können nachweisen, dass Ihre Pflichtverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf Feststellung oder Umfang der Leistung der Versicherung Einfluss hatte. Dieser Nachweis kann für den gesamten Schaden oder auch nur für einen Teil davon gelingen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 16.04.2024, 42 Cg 92/13i-130
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.11.2024, 5 R 117/24y-134
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.05.2025
Geschäftszahl
7Ob24/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* Ltd, *, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A* SE, *, 2. H* AG, *, 3. Z* plc *, 4. A* Ltd *, 5. K* AG, *, 6. U* AG, *, 7. H*-AG, *, 8. S* LTD *, alle vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.120.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 5 R 117/24y-134, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. April 2024, GZ 42 Cg 92/13i-130, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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