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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.07.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 156/24f

Worum es ging: Wann läuft die Frist, wenn ich den Fehler nicht erkennen konnte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Damit die Frist zu laufen beginnt, müssen Sie auch jene Umstände kennen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten offenkundig rechtswidrig war. Braucht das Erkennen der Zusammenhänge besonderes Fachwissen, über das Sie als Laie nicht verfügen, beginnt die Frist so lange nicht, selbst wenn Sie Schaden und Schädiger schon kennen.

Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.

Können Sie Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen aus den Ihnen bekannten Umständen zumutbar und ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis bereits zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei einer entsprechenden Erkundigung erlangt hätten. Sie können also nicht einfach zuwarten.

Damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, muss nicht in einer für das Gericht bindenden Weise feststehen, wer Ihnen den Schaden zugefügt hat. Die Frist läuft daher nicht erst ab dem Tag, an dem ein verurteilendes Strafurteil rechtskräftig wird.

Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.

Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Die bloße Möglichkeit, den Schädiger zu kennen, ersetzt Ihre tatsächliche Kenntnis nicht. Auch dass Ihr Vertreter im Strafverfahren dabei war und dort von Schaden und Schädiger erfuhr, wird Ihrer eigenen Kenntnis nicht gleichgehalten.

Sie dürfen mit Ihrer Schadenersatzklage nicht warten, bis das Strafverfahren zu Ende ist. Die Frist läuft unabhängig vom Strafverfahren weiter.

Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es nicht darauf an, ob Ihnen bereits wasserdichte Beweise vorliegen. Der Fristbeginn wird deshalb nicht so lange hinausgeschoben, bis Ihre Beweislage gesichert ist.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Für den Beginn der Frist kommt es nicht darauf an, ob Sie sich persönlich geirrt haben. Entscheidend ist, ob Ihnen tatsächlich alle Umstände bekannt waren, aus denen der Anspruch entsteht.

Die Frist für eine Schadenersatzklage beginnt nicht zu laufen, solange Sie als Laie keinen Einblick in jene Zusammenhänge haben, aus denen sich das Verschulden ergibt.

Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn Sie den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen tatsächlich kennen. Dass Sie es hätten wissen können, genügt nicht. Ihre Kenntnis muss außerdem so weit reichen, dass Sie mit dem vorhandenen Wissen eine Klage erfolgreich begründen können.

Solange noch gar kein tatsächlicher Schaden entstanden ist, läuft die dreijährige Frist nicht. Sie beginnt erst, wenn für Sie mit Sicherheit vorhersehbar wird, dass der Schaden eintreten wird.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Sie können keine Beweisaufnahme beantragen, nur um aus deren Ergebnis überhaupt erst zu erfahren, was Sie im Verfahren behaupten könnten. Die rechtlich wesentlichen Tatsachen müssen Sie zuerst vorbringen, erst dann werden sie bewiesen.

Ein Beweisantrag ist unzulässig, wenn er erst klären soll, was überhaupt geschehen ist, und die Partei den Sachverhalt selbst nicht angeben kann. Nennen Sie dagegen einen konkreten Sachverhalt als Beweisthema, ist der Antrag zulässig. Das gilt auch, wenn Sie selbst nicht überzeugt sind, dass er zutrifft.

Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.

Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.

Nur solange ungewiss ist, ob Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die kurze Frist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten Schadens, läuft dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden. Sobald der erste Schaden feststeht, müssen Sie klagen und für künftige Folgen eine Feststellungsklage erheben.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Nein. Dass Sie sich dem Strafverfahren gegen den Schädiger nicht angeschlossen haben und deshalb nichts über dessen Verlauf erfuhren, schiebt den Beginn der Verjährungsfrist allein nicht hinaus. Die Frist läuft, sobald Ihnen Schaden und Schädiger bekannt sind.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Wurden Sie vor einem Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt und erleiden dadurch einen Schaden, beginnt die Frist erst, wenn Sie wissen, dass es Alternativen gegeben hätte, zwischen denen Sie bei entsprechender Aufklärung hätten wählen können. Über dieses Wissen verfügt ein Laie in der Regel nicht. Klarheit schafft meist erst ein Sachverständigengutachten, das Sie aber nicht einholen müssen.

Wie weit Sie sich erkundigen müssen, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. In Ausnahmefällen kann sogar zumutbar sein, ein Gutachten einzuholen, wenn Sie nur so mehr erfahren können. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.

Das Gericht kann vorweg allein darüber entscheiden, ob Ihr Anspruch verjährt ist. Diese Entscheidung kann für sich überprüft werden, bevor ein möglicherweise aufwendiges Beweisverfahren über den Rest geführt wird. Die übrigen Grundlagen des Anspruchs werden dabei vorläufig unterstellt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StGB § 153 StGB § 170 StGB § 304 StPO § 210 StPO § 211 ZPO § 189 ZPO § 393a ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a

Entscheidungstext

70 Absätze, 28.012 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.07.2025

Geschäftszahl

4Ob156/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Dr. Annerl, Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei * Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, und 2.) Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, Arnulfplatz 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, dieser vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1.) *, als Insolvenzverwalter des *, zuletzt vertreten durch Dr. Manfred Ainedter & Mag. Klaus Ainedter, Rechtsanwälte in Wien, sowie die Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, und 2.) *, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des *, vertreten durch die Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 1.000.000 EUR sA, über die Revisionen der erst- und der zweitbeklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Mai 2024, GZ 14 R 6/24s-92, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. November 2023, GZ 9 Cg 31/20z-81, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen der erst- und der zweitbeklagten Partei werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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