Wer vertritt mich in der Insolvenz bei meinem Vermögen?
betrifft Schuldner, Gläubiger, Insolvenzverwalter, Unternehmer, Arbeitnehmer
Der Insolvenzverwalter. Er ist hinsichtlich des zur Masse gehörenden Vermögens Ihr gesetzlicher Vertreter, er kann also Rechtsmittel erheben und Ansprüche geltend machen. Er wird dabei stets nur als Organ der Masse tätig und kann daher nur Ansprüche der Masse durchsetzen. Das Vermögen bleibt trotz Insolvenzeröffnung Ihres.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 07.12.2020 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Massevermögens.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur hinsichtlich des Massevermögens.OGH 10 ObS 95/17v, 20.12.2017
- Abtretung.OGH 4 Ob 138/16x, 12.07.2016
- Er ist zwar im Interesse aller Gläubiger, aber immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Insolvenzmasse tätig, sodass er nur Ansprüche der Masse geltend machen kann.OGH 7 Ob 96/13p, 19.06.2013
- Gibt es aber einen solchen nicht, kann es logischerweise auch keine Konkursmasse geben. Der bestellte Masseverwalter ist zwar Vertreter des Gemeinschuldners, kann aber naturgemäß nur einen existierenden vertreten. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Schaffung eines Rechtssubjekts durch Konkurseröffnung.OGH 3 Ob 84/09p, 22.07.2009
- Ungeachtet der Konkurseröffnung bleibt die Masse ein Vermögen des Gemeinschuldners.OGH 3 Ob 84/09p, 22.07.2009
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Der Masseverwalter ist im Konkursverfahren nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten, sondern das zur Vertretung der Konkursmasse berufene Organ und hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, dem die Wahrung der Interessen des Gemeinschuldners obliegt.OGH 13 Bkd 8/08, 20.04.2009
- Im Fall des Konkurses des Teilhabers einer Eigentumsgemeinschaft ist der Teilungsanspruch daher vom Masseverwalter geltend zu machen.OGH 7 Ob 72/08a, 27.08.2008
- Hier: Zum Umlageverfahren nach der GenKonkV.OGH 8 Ob 8/07w, 22.02.2007
- Hier: Ein endgültiges Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Konkursmasse setzt nicht nur das rechtzeitige Ansuchen, sondern auch die Rechtskraft der Bewilligung der Eigentumseinverleibung für den Erwerber voraus. Mangels Rechtskraft der Eintragungsbewilligung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war daher die Liegenschaft noch nicht (endgültig) aus der Konkursmasse gefallen. Ab Konkurseröffnung ist der Masseverwalter im Hinblick auf seine in § 81 KO normierten Pflichten zur Erhebung des Rekurses (und nicht nur zur Erhebung einer Löschungsklage) gegen eine grundbücherliche Eintragung auf einer noch zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft legitimiert.OGH 5 Ob 65/04a, 25.05.2004
- Hier: Bei der Fortführung des Unternehmens des Schuldners, der Erfüllung der von diesem abgeschlossenen Geschäfte, dem Abschluss neuer Rechtsgeschäfte und ähnlichem.OGH 9 ObS 1/93, 10.02.1993
- Er ist zur Ergreifung von Rechtsmitteln berufen.OGH 3 Ob 29/79, 21.03.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106041 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 26.
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
KO §81
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