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Ändern neue Nutzwerte sofort meinen Anteil an den Kosten?

betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Nein. Auch wenn die Nutzwerte neu festgesetzt werden, bleibt für die Verteilung der Aufwendungen maßgeblich, welche Anteile im Grundbuch eingetragen sind. Alles andere würde erhebliche Unsicherheit schaffen, weil man bei jeder Abweichung prüfen müsste, ob sich die Anteile schon außerhalb des Grundbuchs verschoben haben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Eine Neufestsetzung der Nutzwerte müsste nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG führen, weil sich Anteile der Miteigentümer und Wohnungseigentümer geändert haben; nach Ansicht des erkennenden Senates gebieten es jedoch Argumente der Rechtssicherheit, den Verteilungsschlüssel - auch in diesem Fall - an die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse zu binden. Es würde erhebliche Rechtsunsicherheit verursachen, müsste bei Abweichungen des Grundbuchsstandes vom aktuellen Nutzwertfestsetzungsbescheid beziehungsweise Nutzwertsachbeschluss jeweils geprüft werden, ob eine für die Mehrheitsbildung relevante Änderung der Nutzwerte - weil sie ausschließlich nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG erfolgte - bereits zu einer außerbücherlichen Anteilsänderung geführt hat oder nicht (unter Eingehen auf die von Faistenberger/Barta/Call aufgezeigte Problematik).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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