Wie bekomme ich meinen Anteil nach neuen Nutzwerten tatsächlich?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer
Ergibt sich aus der Neufestsetzung der Nutzwerte ein Anspruch auf Übertragung oder Ausgleich von Anteilen, müssen Sie diesen notfalls gerichtlich durchsetzen. Am Ende muss die Änderung noch im Grundbuch eingetragen werden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 29.08.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ein sich aus der Festsetzung (Neufestsetzung) der Nutzwerte ergebender Übertragungsanspruch beziehungsweise Ausgleichsanspruch (für den § 4 Abs 2 WEG die gesetzliche Grundlage schafft) muss notfalls im Rechtsweg durchgesetzt und letztlich noch verbüchert werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile.OGH 5 Ob 29/08p, 14.07.2008
- Eine Neuparifizierung bewirkt keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse der Mit-und Wohnungseigentümer.OGH 5 Ob 261/07d, 11.12.2007
- Der Anspruch auf Entrichtung eines Wertausgleichs im Zusammenhang mit Anteilsänderungen, die durch eine Neufestsetzung der Nutzwerte notwendig werden, ist im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.OGH 5 Ob 109/03w, 09.12.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106055 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 12.
- OGH 5 Ob 122/22k, 29.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 234/20b, 14.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 110/18i, 03.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/17p, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 179/17k, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 147/17d, 18.01.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 139/17b, 21.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 9 · Ermittlung und Änderung der Nutzwerte
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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